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Unzulässige Wettbewerbseinschränkung gemäß Art. 85 Abs. 1 EWGV durch Vertriebsfranchisingvertrag mit Marktaufteilung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer („Pronuptia de Paris“)
EuGH, Urteil vom 28.1.1986 – Rs 161/84 –

Anmerkung: Art. 85 EG-Vertrag entspricht der heutigen Fassung Art. 81 EG-Vertrag.

 
Amtliche Leitsätze:
1.a) Die Vereinbarkeit der Verträge für Vertriebsfranchising mit Art. 85 Abs. 1 EWGV hängt 
von den einzelnen Bestimmungen dieser Verträge und von dem wirtschaftlichen 
Zusammenhang ab, in dem diese stehen.
b) Die Bestimmungen, die unerläßlich sind, damit das vermittelte Know-How und die vom 
Franchisegeber gewährte Unterstützung nicht den Konkurrenten zugute kommen, sind keine 
Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EWGV.
c) Die Bestimmungen über die Kontrolle, die zur Wahrung der Identität und des Ansehens der 
durch die Geschäftsbezeichnung symbolisierten Vertriebsorganisation unerläßlich ist, stellen 
ebenfalls keine Einschränkungen des Wettbewerbs i. S. v. Art. 85 Abs. 1 EWGV dar.
d) Die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und 
Franchisenehmern sind Einschränkungen des Wettbewerbs i. S. v. Art. 85 Abs. 1 EWGV.
e) Wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer Richtpreise mitteilt, so stellt dies keine 
Wettbewerbsbeschränkung dar, vorausgesetzt, daß zwischen dem Franchisegeber und dem 
Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung 
dieser Preise keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise besteht.
f) Verträge über Vertriebsfranchising, die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen 
Franchisegeber und Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern enthalten, sind 
geeignet, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.
2. Die Verordnung Nr. 67/67/EWG ist auf Verträge über Vertriebsfranchising, wie sie in 
diesem Verfahren untersucht worden sind, nicht anwendbar.
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