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Vorvertragliche Haftung des Franchisegebers
Dr. Patrick Giesler (Stand: Dezember 2004)
 

1. Einleitung

Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass einen Franchise­geber vor Unterzeichnung des Franchisevertrages umfangreiche Aufklärungs-, Unterrich­tungs- und Informa­tions­pflichten treffen, die in ihrer Reichweite mit dem Recht des Unternehmenskaufs vergleichbar sind.[1] Die Rechtsprechung[2] hatte seit der ersten Entscheidung im Jahre 1987 mehrfach Gelegenheit, zu Sachverhalten Stellung zu nehmen, in denen Franchisenehmer vor Vertragsabschluss durch einen Franchisegeber gezielt getäuscht worden waren. Die mangelhafte vorvertragliche Aufklärung oder gar die gezielte Täuschung zum Nachteil von Franchisenehmern ist kein rein deutsches Problem. In anderen Ländern bestehen vor diesem Hintergrund sogar gesetzliche Regelungen, die dazu beitragen sollen, eine falsche oder unvollständige Aufklärung vor Abschluss des Franchisevertrages zu vermeiden.[3] Kürzlich hat auch das „Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts“ (Unidroit) den Entwurf eines Modellrechts für die vorvertragliche Aufklärung im Franchising vorgelegt.[4]

In Deutschland wird das Problem der Täuschung und der Aufklärungspflichtverletzung durch Franchisegeber gegenwärtig über die Haftungstatbestände des Bürgerlichen Rechts gelöst, also entweder über das Institut der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB), über das Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) oder von der Lehre über das Institut der Prospekthaftung. Obwohl im Bereich der Haftung aus culpa in contrahendo auf den ersten Blick in Rechtsprechung und Literatur "Einigkeit" zu herrschen scheint, zeigt die nähere Betrachtung, dass wesentliche Rechtsfragen aus diesem Haftungssystem ungeklärt sind. Von Mißverständnissen und scheinbaren Widersprüchen geprägt ist vor allem die Frage einer - in bestimmten Konstellationen möglichen - Prognosehaftung des Franchisegebers. Das Urteil des OLG München[5] vom 5.8.2002 kann maßgeblich dazu beitragen, diese Unklarheiten zu beseitigen.

2. Differenzierung zwischen Täuschung und unrichtiger Aufklärung

Das erste Mißverständnis hat seinen Ursprung in einer Vermengung von Fallgruppen. Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Erstens die Haftung für eine vorvertragliche Täuschung und zweitens die Haftung für die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Die Haftung für eine vor Vertragsabschluss begangene Täuschung ist keine franchisespezifische Rechtsfrage. Es ist nämlich in unserer Rechtsordnung anerkannt, dass ein Vertragspartner nicht durch wahrheitswidrige Behauptungen zum Abschluss des Vertrages bestimmt werden darf, wenn diese Behauptungen Tatsachen betreffen, die für die Willensentscheidung über den Vertragsabschluss objektiv von ausschlaggebender Bedeutung sind.[6] Die zweite Fallgruppe, also die Haftung für die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten, ist die im Bereich des Franchising eigentlich interessante Rechtsfrage. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt darin, dass sich die Haftung nach herrschender Meinung bereits dadurch verwirklichen kann, dass vor Vertragsschluss Umstände verschwiegen werden, die für die Willensbildung des Franchisenehmers von Bedeutung gewesen wären.[7] Es wird eine Haftung für ein Unterlassen begründet. Die beiden Fallgruppen werden selten klar abgegrenzt.[8] Ihre unpräzise Vermischung ist Ursache für oft verschwommene Urteilsbegründungen. Es ist allerdings auch eine Wechselwirkung zwischen den beiden Fallgruppen festzustellen. In Bereichen, in denen eine Aufklärungspflicht besteht, wird angenommen, dass die Täuschung für den Vertragsabschluss von Bedeutung war, weil es sich bei den Sachverhalten, auf die sich Aufklärungspflichten beziehen, regelmäßig um Umstände handelt, die von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für den Franchisenehmer sind. Klar ist andererseits auch, dass ein Franchisegeber, der vor Abschluss des Franchisevertrages mit dem Ziel täuscht, den Franchisenehmer zum Vertragsabschluss zu bewegen, zugleich seine Aufklärungspflichten verletzt.[9]

Während in der Literatur mit Blick auf die Rechtsprechung häufig eher allgemein von den "vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers" gesprochen wird, um damit (unpräzise) das Gesamtproblem zu bezeichnen, ergibt eine Analyse der Urteile ein anderes Bild. In fast allen Fällen lagen Sachverhalte aus der ersten Fallgruppe zugrunde, in denen also eine reine Täuschung zur Rede stand. Der Franchisegeber hatte beispielsweise behauptet, es gebe eine große Zahl erfolgreicher Franchisenehmer, was tatsächlich nicht zutraf.[10] Oder es war davon die Rede, dass man als Franchisenehmer regelmäßig "viel Geld sicher verdienen" könne, während utopische Umsatzzahlen als "vorsichtige Schätzung" bezeichnet wurden.[11] In einem anderen Fall wurde wahrheitswidrig behauptet, es bestehe ein bundesweites Netz von Master-Franchisenehmern und deshalb einen reichhaltigen Erfahrungsschatz.[12] Ebenso der Fallgruppe der reinen Täuschung zuzuordnen sind falsche Angaben zu der Erprobung und zu dem bisher erzielten Markterfolg des Franchisesystems[13] oder zu der Frage, ob in dem Einzugsbereich des Franchisenehmers bereits Kunden vorhanden sind.[14] Dies gilt auch für die Behauptung, es sei ein bestimmtes Know-how vorhanden und man wolle für den Franchisenehmer ein "Handelsvertreterteam aufbauen".[15] Als haftungsträchtig erwiesen sich (ebenfalls der ersten Fallgruppe zuordenbare) übertriebene Anpreisungen, etwa die Behauptung, der Erfolg sei "praktisch vorprogrammiert", obwohl von 135 Franchisenehmern 28 Unternehmen wirtschaftliche Schwie­rig­­keiten hatten[16] oder die Darstellung einer "krisensicheren Zukunft", während in dem Franchisesystem tatsächlich erhebliche Schwierigkeiten bestanden.[17] Auch dies sind Fälle der reinen Täuschung, nicht Fälle der Verletzung von Aufklärungspflichten in Form eines Verschweigens von wichtigen Informationen. In einigen Entscheidungen[18] wird das Bestehen von vorvertraglichen Aufklärungspflichten im Franchising erwähnt, ohne das es angesichts der Täuschung für die Entscheidung darauf angekommen wäre. Unter einer unpräzisen Vermengung der Fallgruppen sah auch der 8. Senat des OLG München[19] in dem sog. "Aufina" Urteil vorvertragliche Aufklärungspflichten "durch eine Täuschung mit einer geringen oder mit einer irreführenden Scheiterungsquote" verletzt. Diese Vermischung ist ein Ergebnis der Wechselwirkung zwischen den beiden Fallgruppen: Der Hinweis darauf, dass die Täuschung einen Bereich betrifft, in dem Aufklärungspflichten bestanden, lässt aus Sicht der Gerichte mitunter weitergehende Ausführungen zu der Frage, ob die Täuschung für die Willensbildung des Franchisenehmers ursächlich war, entbehrlich erscheinen.

Der 5. Senat des OLG München hat der jüngsten Entscheidung[20] derartige Ungenauigkeiten vermieden. Gegenstand dieses Urteils ist ebenfalls eine gezielte Täuschungshandlung seitens des Franchisegebers im Bereich der vorvertraglichen Umsatzprognosen, nämlich hinsichtlich der zugrunde liegenden Personalvermittlungszahlen des Pilotbetriebes. Dementsprechend hat das OLG München, ebenso wie das erstinstanzliche Urteil[21], davon abgesehen, auf das Rechtsinstitut der Aufklärungspflichten abzustellen. Das ist konsequent, denn es kommt nicht auf die Frage an, ob durch die Täuschung zugleich Aufklärungspflichten verletzt wurden, wenn an eine gezielte Täuschung hinsichtlich Tatsachen, die für die Willenserklärung von ausschlaggebender Bedeutung sind, angeknüpft werden kann. Lediglich der Hinweis des OLG München, im Zusammenhang mit der Täuschung werde der Eindruck erweckt, die Zahlen des Pilotbetriebes seien "vollständig und richtig offen gelegt", erinnert an den Aufklärungs- und Offenlegungsgedanken.

3. Differenzierung zwischen Tatsachen und Prognosen

Eine Täuschungshandlung und eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch Unterlassen können sich theoretisch einerseits auf Tatsachen und andererseits auf Prognosen beziehen. Dies ist die nächste Differenzierung in Fallgruppen, die vorgenommen werden muss.

Die meisten Gerichtentscheidungen betrafen Täuschungen über Tatsachen. Es ist z.B. eine Tatsache, ob in einem Franchisesystem eine bestimmte Zahl von erfolgreichen Franchisenehmern,[22] ein bundesweites Netz von Master-Franchisenehmern[23] oder ein bestimmtes Know-how[24] vorhanden sind. Insbesondere für die Fallgruppe der Aufklärungspflichten wird von der Literatur außerdem angenommen, dass sich diese Pflichten des Franchisegebers auf weitere Standardtatsachen beziehen, etwa auf die Schulungsmaßnahmen, auf gewerbliche Schutzrechte, auf die bisherige Franchisenehmer-Fluktuationsrate und auf die Entwicklung des Franchisesystems.[25] In der Fallgruppe der Täuschungen kommen weitere Tatsachen in Betracht, wenn diese im Einzelfall für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers von ausschlaggebender Bedeutung sind, z.B. der Zugang zu den Kollektionen bestimmter Hersteller, die Konkurrenzsituation in der Branche oder das Vorhandensein von Kunden im späteren Vertragsgebiet.

Das Problem besteht im Bereich der Prognosen. Franchisegeber geben regelmäßig vor Abschluß eines Franchisevertrages Prognosen hinsichtlich Umsatz- und Gewinnzahlen oder Investitions- und Finanzbedarf von Franchisebetrieben ab. Dies geschieht z.B. in allgemeinen Informationsunterlagen über das Franchisesystem oder in individuellen Umsatz- und Rentabilitätsplanungen. Es wird einerseits häufig verkannt[26], dass eine Haftung des Franchise­gebers für Prognosen nicht allein deshalb eintritt, weil sich die prognostizierten Zahlen in dem Einzelfall des Franchisenehmers nicht verwirklicht haben. Dies ist nämlich das Prognoserisiko, das sich als Spiegelbild des unternehmerischen Risikos des Franchisenehmers darstellt und ausschließlich von ihm zu tragen ist.[27] Andererseits wird unter pauschalen Hinweis auf das "allgemeine unternehmerische Risiko des Franchisenehmers" übersehen, das der Franchise­geber im Zusammenhang mit derartigen Prognosen durchaus Haftungsrisiken ausgesetzt sein kann. Dieses Mißverständnis wird durch eine Mindermeinung genährt, die das "Aufina" Urteil des OLG München dahingehend interpretiert, den Umsatz- und Rentabilitätsplanungen des Franchisegebers (in dem Urteil werden die Prognosen als "Plan-Zahlen­werke" bezeichnet) könne generell und von vornherein keine haftungsbegründen­de Funktion zukommen. Diese Interpretation ist ersichtlich falsch. Wäre sie richtig, stünde das "Aufina" Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH[28] hinsichtlich der sachlichen Anforderungen an Prognosen und zu den Urteilen anderer Obergerichte zur Franchisegeber-Prognosehaftung[29]. Tatsächlich besteht jedoch kein Widerspruch. Die ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen des OLG München in dem "Aufina" Urteil waren allerdings mißverständlich. Durch die jüngste Entscheidung hatte das OLG München[30] nun die Gelegenheit, dieses Mißverständnis in einem wesentlichen Teilaspekt zu beheben.

Die Haftung für Prognosen, für Umsatz- und Rentabilitätsplanungen ("Plan-Zahlenwerke") tritt demnach ein, wenn die Prognosezahlen auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren.[31] In dem Sachverhalt, der dem "Personal Total" Urteil zugrunde liegt, waren die Prognosezahlen von den vermeintlichen Erfahrungen eines Pilotbetriebes abgeleitet worden. Der Franchisegeber hatte auf den Pilotbetrieb abgestellt und behauptet, dort würden bestimmte Personalvermittlungszahlen und - daraus hochgerechnet - bestimmte Umsatzzahlen erreicht. Diese vermeintlich "echten" Zahlen dienen als Grundlage für die Prognose. Bereits die Personalvermittlungszahlen des Pilotbetriebes erwiesen sich als falsch. Diese Täuschung über Prognosegrundlagen führte sogar zu einer deliktsrechtlichen Haftung,[32] ähnlich wie in einer Entscheidung des LG Hannover.[33] Daraus ergibt sich: Wenn die Aufklärungsinformationen von echten Zahlen (z.B. Pilotbetrieb, aktive Franchise­nehmer) abgeleitet werden, muß deren Widergabe wahrheitsgemäß sein.[34] Dies ist im Grunde nichts anderes als die Widergabe von Tatsachen, nämlich von den Tatsachen, die der Prognose zugrunde liegen. In diesem Bereich bestehen also erhebliche Haftungsrisiken für den Franchisegeber, weil zugleich verlangt wird, dass die Prognose überhaupt von irgendeiner Wirklichkeit abgeleitet ist.[35] Auf dieser Erkenntnis aufbauend läßt sich im Einklang mit der Rechtsprechung Folgendes feststellen: Wird eine Prognose auf angebliche "Durchschnittszahlen" der Franchisebetriebe gestützt, kann es zu einer Prognosehaftung kommen, wenn es sich entgegen der Darstellung tatsächlich nicht um den Durchschnitt handelt, sondern die Zahlen der erfolgreichsten Betriebe. An einer realistischen Prognosegrundlage fehlt es auch, wenn Prognosezahlen genannt werden, die in Wirklichkeit von Franchisenehmern nur in wenigen Ausnahmefällen erreicht wurden, wenn der Eindruck erweckt wird, diese Zahlen seien "im Normalfall" oder "bei typischem Verlauf" oder für den "durchschnittlichen Franchisenehmer" erreichbar. Die Haftung für Prognosen kann demnach auch eintreten, wenn die Plan-Zahlenwerke gegen Erfahrungsgrundsätze und tatsächliche Erkenntnisse des Franchisegebers verstoßen.[36] Diese Fallkonstellationen haben gemeinsam, dass die Haftung allein an die Prognosegrundlagen anknüpft, also an Tatsachen. Daneben verlangt die Lehre - und dies ist bislang unstreitig - dass Prognosen grundsätzlich überhaupt von tatsächlichen (und aktuellen) Zahlen abgeleitet sein müssen.[37] Das Haftungsproblem kann also aus Sicht des Franchisegebers nicht dadurch gelöst werden, dass von vornherein auf Zahlen zurückgegriffen wird, die nicht aus der Wirklichkeit abgeleitet wurden. Jenseits dieser Fallkonstellationen besteht allerdings eine Haftung des Franchisegebers für Prognosezahlen nicht.

4. Weitere Besonderheiten des vorvertraglichen Haftungssystems

Für den Bereich der Aufklärungspflichten ist anerkannt, dass diese besonders weitreichend sind, wenn der zukünftige Franchisenehmer bei Vertragsschluß geschäftlich unerfahren ist.[38] Die Anforderungen sind dementsprechend geringer, wenn es sich bei dem Franchisenehmer um einen erfahrenen Kaufmann handelt.[39] Häufig übersehen wird allerdings, dass auch die Branchenkenntnis des Existenzgründers eine Rolle spielen kann.[40] Allerdings ist auch ein Kaufmann oder eine Person mit Branchenkenntnis hinsichtlich der Besonderheiten des Franchisesystems und sonstiger Informationen, die Außenstehende nicht ohne weiteres wissen können, ebenso aufzuklären, wie ein unerfahrener Existenzgründer. Des weiteren ist heute anerkannt, dass den Franchisenehmer im Regelfall kein Mitverschulden trifft, wenn er auf die falschen vorvertraglichen Angaben des Franchise­gebers vertraut hat.[41] Dies gilt für beide Fallgruppen, für die reine Täuschung und für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Ein Mitverschulden darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzu treten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Franchisenehmer im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst Sorgfaltspflichten verletzt, die jedem obliegen, der am Geschäftsverkehr teilnimmt.[42] Hinsichtlich der Rechtsfolgen ergeben sich aus dem "Personal Total" Urteil keine neuen Erkenntnisse: Ersetzt werden die systembedingten Verluste aus dem Franchisebetrieb, also die Betriebs- und Investitionsaufwendungen abzüglich der Einnahmen, Restwerte und Veräußerungserlöse. Wahlweise kann der Franchisenehmer die Aufhebung und Rückgängigmachung des Franchisevertrages verlangen.[43]

 

[1]           Einige Beispiele aus der umfangreichen Literatur: Martinek, Franchising, S. 314 f.; Braun, NJW 1995, 504 ff.; Haager, WiB 1996, 376, 377; Eßer, Der Franchise-Vertrag, 2. Auflage, Köln 1995, S. 112; vom Dorp, WiB 1995, 285 f.; Flohr, WiB 1996, 1137 ff.; Stein-Wigger, Die Beendigung des Franchisevertrages, Basel 1999, S. 128 ff.; Giesler, in: Franchiseverträge, 2. Auflage, Köln 2002, Rz. 200 ff.

[2]           OLG München, Urt. v. 13.11.1987 – 8 U 2207/87, BB 1988, 865 ff.; OLG München, Urt. v. 16.09.1993 – 6 U 5495/92, NJW 1994, 667 ff.; OLG Rostock, Urt. v. 29.06.1995 – 1 U 293/94, DB 1995, 2006; LG Hamburg, Urt. v. 02.05.1995 – 312 O 519/94, unveröff.; OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95 unveröff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.07.2001 – 2 U 223/00, unveröff.; LG Hannover, Urt. v. 12.12.1995 – 14 O 267/94, unveröff.; LG München I, Urt. v. 01.07.1992 – 25 O 15066/89, unveröff.; LG München I, Urt. v. 31.7.2001 - 4 0 21319, unveröff.; OLG München, Urt. v. 24.4.2001 - 5 U 2180/00, BB 2001, 1759 ff. ("Aufina"); OLG Köln, Urt. v. 07.09.2001 - 19 U 83/01, unveröff.

[3]           Frankreich: Loi Doubin vom 31.12.1989 (vgl. dazu Gast/Erdmann, RIB 1997, 822 ff.); Spanien: Gesetz Nr. 2 vom 15.0.1996 (vgl. dazu Stein-Wigger, a.a.O., S. 235 ff.); USA Bundesebene: Disclosure Requirements and Prohibitions concerning Franchising and Business Opportunity Ventures der Federal Trade Commission (vgl. dazu Haibt/Siemens, RIW 2000, 597 ff.). In Italien ist das Gesetzgebungsverfahren weit fortgeschritten, vgl. Flohr, Franchiserecht, Recklinghausen 2002, Rz. 21.

[4]           Unidroit, Study LXVIII – Doc. 30, Rom Januar 2001; vgl. dazu ausführlich Giesler, in: Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, Handbuch für die anwaltliche und gerichtliche Praxis, Neuwied, Kriftel 2002, § 5, Rz. 56 ff.

[5]           OLG München, Urt. v. 5.8.2002 - 8 U 5085,01 ("Personal Total"), in diesem Heft.

[6]     Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 61. Auflage, München 2002, § 276, Rdn. 65; Soergel-Wiedemann, BGB, Kommentar, Band 2, 12. Auflage 1987, Vor § 275, Rdn. 114 ff.; Giesler, in: Giesler/Nauschütt, a.a.O., § 5, Rz. 23; Kroll, Informationspflichten im Franchising, Frankfurt/Main 2001, S. 134.

[7]           Da viele Stellungnahmen zwischen den Fallgruppen nicht hinreichend differenzieren, sind für die h.M. vor allem folgende Befürworter zu nennen: LG Hamburg, Urt. v. 02.05.1995 – 312 O 519/94, unveröff.; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95, unveröff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.07.2001 – 2 U 223/00, unveröff.; Martinek, in: Martinek/Semler, Handbuch des Vertriebsrechts, München 1996, § 19, Rz. 1; Flohr, Franchise-Vertrag, 2. Auflage, München 2002, S. 17 f.; Giesler, Franchiseverträge, a.a.O., Rz. 201.

[8]           Die zutreffende Differenzierung findet sich beispielsweise bei Kroll, a.a.O., S. 134; Giesler, Franchiseverträge, a.a.O., Rz. 201.

[9]           Man kann insoweit von "unechten" Aufklärungspflichten sprechen, wenn von der Täuschung ein Bereich betroffen ist, für den eine echte Aufklärungspflicht nicht bestand; vgl. Giesler, in: Giesler/Nauschütt, a.a.O., § 5, Rz. 23.

[10]         OLG München, Urt. v. 13.11.1987 – 8 U 2207/87, BB 1988, 865 ff.

[11]         OLG München, Urt. v. 16.09.1993 – 6 U 5495/92, NJW 1994, 667 ff.

[12]         OLG Köln, Urt. v. 07.09.2001 - 19 U 83/01, unveröff.

[13]         LG Hamburg, Urt. v. 02.05.1995 – 312 O 519/94, unveröff.; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95 , unveröff.;

[14]         LG München I, Urt. v. 31.7.2001 - 4 O 21319, unveröff.

[15]         LG Hannover, Urt. vom 12.12.1995 – 14 O 267/94 , unveröff..

[16]         OLG München, Urt. v. 24.4.2001 - 5 U 2180/00, BB 2001, 1759, 1761 ("Aufina").

[17]         OLG Köln, Urt. v. 07.09.2001 - 19 U 83/01, unveröff.

[18]         LG Hamburg, Urt. vom 02.05.1995 – 312 O 519/94, unveröff.; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95 , unveröff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.07.2001 – 2 U 223/00 , unveröff.

[19]         OLG München, Urt. v. 24.4.2001 - 5 U 2180/00, BB 2001, 1759 ff. ("Aufina").

[20]         OLG München, Urt. v. 5.8.2002 - 8 U 5085,01 ("Personal Total"), in diesem Heft.

[21]         LG München, Urt. v. 31.7.2001 - 4 O 21319, unveröff.

[22]         OLG München, Urt. v. 13.11.1987 – 8 U 2207/87, BB 1988, 865 ff.

[23]         OLG Köln, Urt. v. 07.09.2001 - 19 U 83/01, unveröff.

[24]         LG Hannover, Urt. vom 12.12.1995 – 14 O 267/94 , unveröff.

[25]         Flohr, Franchise-Vertrag, a.a.O., S. 18; Giesler, Franchiseverträge, a.a.O., Rz. 208.

[26]         Vgl. die von diesem Mißverständnis geprägten Ausführungen bei Braun, NJW 1995, 504 ff.

[27]         Giesler, in: Giesler/Nauschütt, § 5, Rz. 19.

[28]         BGH, Urt. v. 07.10.1987 - IV a ZR 67/86, WM 1987, 1557, 1558 (Prognose eines Steuerberaters).

[29]         OLG München, Urt. v. 16.09.1993 – 6 U 5495/92, NJW 1994, 667 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95 , unveröff. Diese Entscheidung betraf einen Fall von Umsatz- und Ertragsprognosen, die auf  keiner realistischen Grundlage basierten.

[30]         OLG München, Urt. v. 5.8.2002 - 8 U 5085,01 ("Personal Total"), in diesem Heft.

[31]         BGH, Urt. v. 07.10.1987 - IV a ZR 67/86, WM 1987, 1557, 1558; LG Hamburg, Urt. v. 02.05.1995 – 312 O 519/94, unveröff.; OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95 , unveröff.; OLG München, Urt. v. 5.8.2002 - 8 U 5085,01 ("Personal Total"), in diesem Heft.

[32]         In dem erstinstanzlichen Urteil wird der deliktsrechtliche Tatbestand neben die Haftung aus culpa in contrahendo gestellt. Die Unterscheidung war notwendig, um zu einer persönlichen Haftung der handelnden natürlicheren Personen zu kommen.

[33]         LG Hannover, Urt. vom 12.12.1995 – 14 O 267/94 , unveröff..

[34]         So bereits Giesler, Franchiseverträge, a.a.O., Rz. 209.

[35]         LG Hamburg, Urt. vom 02.05.1995 – 312 O 519/94, unveröff.; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1996 – 5 U 137/95 , unveröff.; Flohr, Franchise-Vertrag, a.a.O., S. 18.

[36]         Vgl. OLG Bremen, Urt. v. 21.12.1982, ZIP 1983, 423, 425; Giesler, ZIP 1999, 2131, 2135 (abgeleitet aus der zivilrechtlichen Prospekthaftung).

[37]         Vgl. beispielhaft Flohr, Franchise-Vertrag, a.a.O., S. 18.

[38]         Vgl. beispielhaft Hamburg, Urt. v. 02.05.1995 – 312 O 519/94 , unveröff.; Stein-Wigger, a.a.O., S. 130 m.w.N.

[39]         OLG Stuttgart, Urt. v. 13.07.2001 – 2 U 223/00, unveröff.; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 2, München 1992, S. 87; zustimmend Flohr, ZAP, Fach 6, S. 352 vom 06.12.2000; kritisch Haibt/Siemens, RIW 2000, 597, 598.

[40]         Giesler, in: Giesler/Nauschütt, a.a.O., § 5, Rz. 33.

[41]         OLG München, Urt. v. 16.09.1993 – 6 U 5495/92, NJW 1994, 667 ff.; Flohr, WiB 1996, 1137, 1139 ff.; ders., Franchise-Vertrag, a.a.O., S. 19 f.; Böhner, NJW 1994, 635; Stein-Wigger, a.a.O., S. 243; Giesler, Franchiseverträge, a.a.O., Rdn. 203; vgl. auch OLG München, Urt. v. 24.4.2001 - 5 U 2180/00, BB 2001, 1759 ff. ("Aufina").

[42]         Giesler, ZIP 1999, 2131, 3137.

[43]         Vgl. dazu Giesler, Franchiseverträge, a.a.O., Rz. 205 m.w.N.