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| Mietverträge zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer |
| Dr. Patrick Giesler (Stand: Januar 2003) |
Grundsätzliche Überlegungen Franchisegeber treten häufig als Vermieter oder Verpächter der Geschäftsräume ihrer Franchisenehmer auf (vgl. zu dem damit verbundenen Rechtsfragen Flohr, Anm. zu OLG Hamburg, Beschl. v. 17.10.1996 - 4 W 56/96, WiB 481; Flohr, ZAP, Fach 6, S. 361 vom 06.12.2000; Skaupy, Franchising, S. 62; Giesler, Franchiseverträge, Rdn. 474 ff; ausführlich Giesler. NZM 2001, Der Franchisegeber als Vermieter des Franchisenehmers 658 ff.) Für die Franchisegeber hat dies den Vorteil, daß der Standort über die Laufzeit des Franchisevertrages hinaus gesichert werden kann. Die Sicherung des Standortes könnte durch nachvertragliche Wettbewerbsverbote und durch Eintrittsklauseln in den Mietvertrag, den der Franchisenehmer mit einem Dritten geschlossen hat, nicht in diesem Maße verwirklicht werden. Ein weiterer Beweggrund kann auch die Sicherstellung einer einheitlichen Ausstattung der Räume oder die Bebauung des Grundstücks nach seinen Plänen sein. Hinzu kommt der Vorfinanzierungseffekt. Die Errichtung oder Ausstattung der Räume durch den Franchisegeber macht nämlich vor allem in solchen Fällen Sinn, in denen die damit verbundene Investition für den durchschnittlichen Existenzgründer zu hoch wäre. Der Franchisegeber übernimmt dann als Verpächter die Vorfinanzierung. Bei einigen Modellen wird die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume auch mit einem sukzessiven Erwerb der von dem Franchisegeber vorfinanzierten Ausstattung kombiniert. Die Vermietung der Geschäftsräume durch den Franchisegeber hat Nachteile. Der Franchisegeber trägt in seiner Eigenschaft als Vermieter das Ausfall- und Insolvenzrisiko des Franchisenehmers (vgl. Flohr, Franchise-Vertrag, S. 102 f.; Reimann/Wagner in: Münchener Vertragshandbuch, Band 3, IV. 1 Franchising, Anm. 39 (S. 540 f.) sprechen von einer erhöhten Kapitalbindung des Franchisegebers; Giesler, Franchiseverträge, Rdn. 474.). Dieser Nachteil geht über das allgemeine Ausfallrisiko hinaus, welches jeden Vermieter trifft. Denn die Neuvermietung muß nach dem Scheitern des Mieters an einen neuen Franchisenehmer erfolgen; ein Umstand, der die Suche nach einem geeigneten Ersatzmieter aufwendig macht. Häufig fällt der Franchisegeber längere Zeit mit den Mieteinnahmen aus, weil der Ersatzmieter die Schritte zur Existenzgründung und die Schulungen des Franchisegebers durchlaufen muß. Vor allem für den Franchisenehmer entstehen maßgebliche Nachteile. Seine Abhängigkeit von dem Franchisegeber erhöht sich in einem Maße, daß sie zu einer Existenzgefährdung werden kann. Daher hat das LG Bochum die Vermietung durch den Franchisegeber als ein Indiz für eine sittenwidrige Knebelung bezeichnet (LG Bochum, Urt. v. 28.04.1999 2 O 7/99, nicht veröffentlicht; vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2000 - 8 U 113/99, NZG 1169 ff.; LG Freiburg, Urt. v. 20.07.1999 - 8 O 284/99, nicht veröffentlicht).
Einreden des Franchisenehmers gegen die Rückgabe der Mietsache Sind Franchisevertrag und verbundener Mietvertrag beendet, kann sich aus Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers die Frage ergeben, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Mietobjekt weiter nutzen kann. Zunächst kommt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Absatz 1 BGB in Betracht. Grundsätzlich steht dem ehemaligen Franchisenehmer gemäß §§ 556 Absatz 2, 580 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an dem Mietobjekt zu (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.10.1996 4 W 56/96, WiB 1997, 480 f). Allerdings ist § 556 Absatz 2 BGB ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn der Mietvertrag nichtig oder wirksam angefochten ist (dies hat seinen Grund darin, daß in diesen Fällen der Herausgabeanspruch nur auf §§ 985, 812 BGB gestützt werden kann; herrschende Meinung, vgl. BGH, Urt. v. 20.05.1964 - VIII ZR 56/63, BGHZ 41, 341, 347; Voelskow in: Münchener Kommentar, § 556, Rdn. 23; Palandt/Putzo, § 556, Rdn. 16) oder wenn die Ansprüche des Mieters auf einem vorsätzlichen Verhalten des Vermieters beruhen (Voelskow in: Münchener Kommentar, § 556, Rdn. 22). Bei einer auf den Mietvertrag durchschlagenden Anfechtung des Franchisevertrages kann sich für den Franchisenehmer demnach ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Absatz 1 BGB ergeben. Die Regelung des § 273 Abs. 2 BGB ist für Herausgabeansprüche nicht abschließend (BGH, Urt. v. 17.03.1975 - VIII ZR 245/73, BGHZ 64, 122, 125; Palandt/Heinrichs, § 273, Rdn. 21). Im übrigen gilt das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 Abs. 1 HGB nur für bewegliche Sachen. § 1000 BGB findet Anwendung nur für Ansprüche aus Verwendungen auf die Mietsache, was in den hier zur Rede stehenden Fällen ohne Bedeutung ist. Dabei wird man meist annehmen müssen, daß der Herausgabeanspruch des Franchisegebers als Vermieter und etwaige Kondiktions- oder Schadenersatzansprüche des Franchisenehmers aus dem Franchiseverhältnis auf des demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 Absatz 1 BGB beruhen. Die Anforderungen an die Konnexität der Forderungen sind geringer als die Voraussetzungen für die Annahme verbundener Verträge. Für § 273 Absatz 1 BGB soll ausreichen, daß die Ansprüche aus einer ständigen Geschäftsverbindung resultieren, sofern die verschiedenen Verträge wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als eine natürliche Einheit erscheinen. Demgegenüber kommt die analoge Anwendung des § 552a BGB nach allgemeiner Meinung nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für von Wohnraum gilt (Flohr, WiB 1997, 481; Giesler, Franchiseverträge, Rdn. 477; ders., NZM 2001, 658 ff.) Um analog § 552a BGB das Zurückbehaltungsrecht eines Franchisenehmers zu begründen, müßte eine doppelte Analogie geschaffen werden; die Vorschrift räumt auch dem Mieter von Wohnraum lediglich ein Zurückbehaltungsrecht für dessen Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache gemäß §§ 537, 538 BGB ein. In der im Franchising typischen Konstellation resultieren Kondiktions- oder Schadenersatzansprüche jedoch aus dem Franchiseverhältnis und stehen in keinem Zusammenhang mit der Mietsache. Daneben kann der Franchisenehmer dem Herausgabeanspruch des Franchisegebers in bestimmten Ausnahmefällen die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen halten (vgl. erstmals Flohr, WiB 1997, 481; ders, Franchise-Vertrag, S. 123; ders, ZAP, Fach 6, S. 361 vom 06.12.2000; Giesler, Franchiseverträge, Rdn. 477; ders. in: dona scripta, S. 405, 417 ff; ausführlich ders., NZM 2001, 658 ff.). § 556 Absatz 2 BGB ist dann nicht anwendbar. Hierhin gehören Fälle, in denen der Franchisevertrag aufgrund eines Umstandes vorzeitig beendet wurde, der in der Sphäre des Franchisegebers liegt, beispielsweise aufgrund vertragswidrigen Verhaltens. Gleiches gilt, wenn ein Schadenersatzanspruch des Franchisenehmers aus Prospekthaftung oder aus der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten besteht. In solchen Fällen dürfte es übrigens auch im Interesse des Franchisegebers an einer Schadenminderung liegen, dem Franchisenehmer das Mietobjekt weiterhin zu überlassen. Die Kosten eines andernfalls erforderlichen Standortwechsels oder die Verluste bei einer daraus resultierenden Betriebseinstellung wären von dem aus culpa in contrahendo haftenden Franchisegeber zu ersetzen. Die Einrede gemäß § 242 BGB kann auch in Fällen bestehen, in denen der dem Franchisenehmer drohende Schaden die voraussichtlichen Nachteile des Franchisegebers um ein Vielfaches übersteigt. Hier ist an das Beispiel zu denken, daß bei einer vorzeitigen Herausgabe der Betriebsräume die Existenz des Franchisenehmers gefährdet wäre und daß dieser Gefahr dadurch begegnet werden kann, daß der Franchisenehmer sein Unternehmen für eine Übergangszeit in den Betriebsräumen weiterführt. Auch das Interesse des Franchisenehmers an einem Schutz seiner vom Franchisegeber veranlaßten Investitionen kann von Bedeutung sein, wenn sich diese Investitionen aufgrund der Rückgabe der Mietsache nicht mehr amortisieren können (Unabhängig von der Problematik der Mietsache wird allgemein ein Investitions- und Auslaufschutz des Franchisenehmers gemäß § 242 BGB diskutiert. Gegen diese Konstruktion Höpfner, S. 178 ff., der einen Investitionsschutz über §§ 675, 670 BGB annimmt; im Ergebnis zustimmend Giesler in: dona scripta, S. 405, 416 ff. Gegen die Ansicht von Höpfner zuletzt Flohr, ZAP, Fach 6, S. 362 vom 06.12.2000). Hierbei sind die Interessen von Franchisegeber und Franchisenehmer gegeneinander abzuwägen (Flohr, WiB 1997, 481). In dem Beitrag Giesler, NZM 2001, 658 ff. erstmalig untersucht wurde, welche Regeln gelten, wenn man die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung bejaht. Dies ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls, doch lassen sich folgende Grundsätze aufstellen:
Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn die Person des Franchisegebers und die Person des Vermieters nur formal auseinanderfallen, sofern die Möglichkeit des einheitlichen Auftretens gegenüber dem Franchisenehmer besteht (bei juristischen Personen etwa aufgrund von Beteiligungsverhältnissen oder aufgrund einer faktischen Beherrschung oder aufgrund einer einheitlichen Geschäftsführung). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen der Vertragsgestaltung vorbeugend dadurch Rechnung getragen werden kann, daß bei einer Gefährdung der Existenz oder der Investition des Franchisenehmers eine Auslauffrist für das Mietverhältnis vereinbart wird (vgl. Giesler, Franchiseverträge, Rdn. 478; die Auslauffrist muß angemessen sein und sollte 3 Monate nicht unterschreiten).
Beginn der Mietzinszahlungen Fraglich ist, ob der Franchisegeber den Mietzins bereits ab Unterzeichnung von Franchise- und Mietvertrag zu beanspruchen kann, wenn dem Franchisenehmer zu diesem Zeitpunkt die Nutzung der Räume aufgrund und fehlender, vom Franchisegeber vorgeschriebener Vorbereitungsmaßnahmen (insbesondere Schulungen) noch nicht gestattet ist. Diese Frage ist im Regelfall zu verneinen. Zunächst ist festzustellen, daß kein Fall des § 552 Satz 1 BGB vorliegt. Die Nutzung des Gebrauchs wird nicht durch einen in der Sphäre des Franchisenehmers liegenden Grund verhindert (Vgl. Voelskow in: Münchener Kommentar, § 552, Rdn. 3; Langenberg in: Schmitt-Futterer, Mietrecht, § 552, Rdn. 3; Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein, § 552, Rdn. 5 ff.). Die Abgrenzung der Risikosphären ist im Rahmen des § 552 BGB in erster Linie anhand der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen vorzunehmen. Im Bereich des Franchising sind dabei Treu und Glauben in besonderem Maße zu berücksichtigen. Danach liegt die vertragsgemäße Verzögerung der Betriebseröffnung in der Sphäre des Franchisegebers. Dieser hat die Schritte eines Franchisenehmers bis zur Betriebseröffnung definiert und zugleich die Verpflichtung zur Durchführung von Schulungen und zum Transfer des Know-how übernommen. Damit hat der Franchisegeber dem Franchisenehmer direkt oder indirekt den Eröffnungszeitpunkt vorgeschrieben. Etwas anders gilt, wenn sich die Betriebseröffnung aus Gründen verzögert, welche der Franchisenehmer zu vertreten hat, weil er sich nicht vertragskonform verhält, z. B. eine vereinbarte Schulung nicht antritt. Bei der Abgrenzung der Risikosphären ist auch die beschriebene rechtliche und wirtschaftliche Einheit der beiden Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen. Des weiteren ist festzustellen, daß § 537
Absatz 1 Satz 1 BGB keine Anwendung findet, weil es sich bei den franchisetypischen
vertraglichen Voraussetzungen zur Betriebseröffnung nicht um Eigenschaften handelt,
welche der Mietsache anhaften. Zutreffend ist statt dessen, daß der Franchisenehmer von
der Zahlung des Mietzinses gemäß § 326, 275 Absatz BGB n.F. frei wird, solange ihm die
Nutzung vertraglich noch nicht gestattet ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der
Mietsache beginnt in der Regel mit den Vorbereitungen des Franchisenehmer zur
Betriebseröffnung; also beispielsweise einem Umbau der Räume. |