Franchiserecht

Franchisekonzepte und Design- bzw. Urheberrechtsschutz

Dass Marken und der Schutz vor Nachahmung durch eingetragene Registermarken zum wesentlichen Kern eines erfolgreichen Franchisesystems gehören, ist eine bekannte Tatsache (vgl. hierzu das Kapitel Franchisekonzepte und Marken). Wesentlich ist ein Nachahmungsschutz für Franchisesysteme jedoch auch dort, wo über die Marken in ihrem klassischen Sinne hinaus Designs und Erscheinungsformen von Produkten, aber auch der Erbringung von Dienstleistungen das Wesen des Franchisesystems prägen und für den Erfolg des Systems in Alleinstellung zu anderen Systemen von wesentlicher Bedeutung sind.

I. Design-Schutz von Vertragsprodukten

Für den Designschutz von Waren und Erzeugnissen kommt dabei insbesondere die Eintragung eines deutschen Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt und/oder eines europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Betracht.

Ein Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleiht. Die Begriffe Design oder Geschmacksmuster bezeichnen keinen Unterschied, sondern sind nur verschiedene Bezeichnungen für dieselbe Schutzrechtsart.

Bedingungen für die Rechtswirksamkeit ist insbesondere die Neuheit des Designs. Zum einen muss das Design also gegenüber den bekannten Formen neu sein und Eigenart aufweisen. Vor der ersten Anmeldung darf das Design daher auch noch nicht – insbesondere durch Nutzung –  veröffentlicht sein. Es gibt jedoch im deutschen Designrecht und im europäischen Geschmackmusterrecht eine sogenannte Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Ein Design gilt somit bis zu einem Jahr nach seiner Offenbarung im Rahmen bei der Anmeldung noch als neuartig.

Hieraus folgt, dass Franchisegeber sich im besten Fall vor, jedenfalls aber im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der aktiven Nutzung und damit verbundenen Veröffentlichung eines Designs darüber klar werden und prüfen sollten, ob ein Designschutz durch Eintragung eines Designs oder Geschmacksmusters formal gesichert werden kann und sollte.

Ist das Design veröffentlicht und die sogenannte Neuheitsschonfrist abgelaufen, fehlt es an der Neuheit des Designs. Ein Design wird dann beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw.  beim Amt der Europäischen Union für Geistige Schutzrechte zwar noch eingetragen. Es ist jedoch wegen der fehlenden Neuheit unwirksam und angreifbar.

Der Designschutz gilt für eine Dauer von fünf Jahren und kann durch Einzahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils weitere fünf Jahre bis auf maximal 25 Jahre nach dem Anmeldetag verlängert werden.

II. Design-Schutz bezüglich der Merkmale der Dienstleistungserbringung – insbesondere z. B. Geschäftslokalgestaltung

Auch wenn das Franchisesystem im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, kommt Designschutz insoweit in Betracht, als die Dienstleistungserbringung durch besondere Gestaltungen und Designs geprägt ist. Beispielhaft gilt dies etwa für besondere Ladenlokalgestaltungen im Warenhandel oder für besondere Gestaltungen in der (System-)Gastronomie.

Jüngere Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Spruchpraxis der Ämter für den Schutz geistigen Eigentums zeigen, dass solche Designs und ihr durch Eintragung bewirkter Schutz stetig mehr Aufmerksamkeit und Bedeutung für den langfristigen Erfolg von Systemen und den Schutz vor Nachahmung gewinnen.

1. Schutz von Erzeugnissen und Ausstattungsteilen, die für das Dienstleistungserlebnis prägend sind

Gängige Praxis ist es bereits, einzelne prägende Ausstattungselemente von Geschäftslokalgestaltungen (Tische, Stühle, Lampen, etc.), die speziell für das System entwickelt worden sind, durch Eintragung von Designs- und Geschmacksmustern vor Nachahmung zur schützen.

Der entsprechende Schutz bezieht sich dann auf das spezifische Produkt in der entsprechenden Warenklasse, nicht auf die eigentlichen Dienstleistungen (wie etwa Einzelhandel, Bewirtung von Gästen).  Ladenlokalgestaltungen in ihrer Gesamtheit sind daher regelmäßig nicht über Designs bzw. Geschmacksmuster schutzfähig, sondern nur einzelne Erzeugnisse, die im Ladenlokal Verwendung finden. Der Schutz vor Nachahmung wird dann mittelbar über die erzeugnisbezogene Ausschließlichkeit vermittelt. Wettbewerbern wird so die Bezugsmöglichkeit entsprechender geschmacksmuster- oder designverletzender Gestaltungen abgeschnitten.

2. Designschutz über das Markenrecht

Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 („Apple Store“ – 421/13“) wurde die Grundlage gelegt, auch ganze Ladenlokalgestaltungen, die in besonderer Weise mit einem bestimmter Anbieter verbunden werden und daher Herkunftsfunktion aufweisen, auch als eingetragene (dreidimensionale) Marke schützen zu lassen.

Ladenlokalgestaltungen sind bereits aufgrund der unterschiedlichen abweichenden baulichen Gegebenheiten regelmäßig gerade nicht exakt identisch, weisen jedoch häufig einen „roten Faden“ in der Gestaltung auf. Da eine bildliche Wiedergabe für die Anmeldung eine solchen Bildmarke Verwendung finden muss, muss diese also eine gewisse Abstrahierung aufweisen und diesen “roten Faden“ zum Gegenstand des Schutzes machen.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine (abstrakte) Darstellung, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit von Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den anderen Unternehmen zu unterscheiden.

Hieraus ergibt sich, dass das Abstrahieren entsprechender Gestaltungsmerkmale für ein Ladenlokal als solches keine besonderen Hindernisse für die Eintragungsfähigkeit bedeutet, soweit die eingereichte Zeichnung und die hieraus ersichtlichen Merkmale nur grundsätzlich geeignet sind, die erforderliche Herkunftsfunktion zu erfüllen.

Je mehr eine entsprechende Geschäftslokalgestaltung dabei nicht lediglich auf den Verkauf der Waren hin konzipiert und hieran funktional ausgerichtet ist und umso mehr die Gestaltung Funktionen erfüllt, die sich nicht ausschließlich auf den Verkauf der Waren beschränken, ist nach den Ausführungen des EuGH eine Eintragungsfähigkeit als Marke zu bejahen.

3. Lauterkeitsrechtlicher Designschutz (UWG)

Schließlich kommt der Schutz einer besonderen Geschäftslokal- oder Werbekonzeptgestaltung unter gewissen Voraussetzungen auch lauterkeitsrechtlicher Designschutz als sogenannter wettbewerbsrechtlicher ergänzender Leistungsschutz zu.

Zu erwähnen ist hier beispielhaft die Vapiano-Entscheidung des Landgerichts Münster vom 21.04.2010 (21 O 36/10). Gegenstand war die Gestaltung eines Geschäftslokals in deutlicher Anlehnung an die Geschäftslokalgestaltung des Systemgastronomiebetreibers Vapiano durch einen Wettbewerber.

Aus jüngerer Zeit ist ferner die Entscheidung „Hans im Glück gegen Peter Pane“ des Landgerichts München I bedeutsam. Der Systemgastronomiebetreiber „Hans im Glück“ hatte ein Gestaltungskonzept für die Restaurant-Räume, dass die Aufstellung von Birkenstämmen in den Restaurants in großer Anzahlung zum Gegenstand hatte. Es entstand der optische Eindruck eines „Birkenwäldchens“. Auch hier konnte aufgrund der Eigenart des Gestaltungs- und Raumkonzeptes (Birkenwäldchen) Unterlassung von einem Nachahmer verlangt werden.

In einer Entscheidung vom 22.11.2018 (15 U 74/17) hat schließlich das OLG Düsseldorf bedeutsame Grundlagen und Leitlinien zum Schutz von Franchisekonzepten – dort eines Gastronomiekonzeptes – von Nachahmung herausgearbeitet und damit den Schutz von Unternehmenskonzepten nochmals deutlich gestärkt.

Im Grundsatz gilt, dass der Nachahmungsschutz umso effektiver durchgesetzt werden kann, je mehr die fraglichen nachgeahmten Elemente – gegebenenfalls auch in ihrer Kombination – wettbewerbliche Eigenart besitzen, d. h. in den Verkehrskreisen als besondere und die Eigenart eines bestimmten Systems ausmachende Merkmale wahrgenommen werden.

Es lohnt sich also, dies bereits bei der Entwicklung und Gestaltung solcher Konzeptmerkmale im Blick zu haben und diese möglichst kreativ und „eigenartig“ zu denken und zu gestalten.

III. Urheberrechtlicher Schutz

Schließlich entstehen Design und besondere Gestaltungen regelmäßig in der Weise, dass die hierin sich verkörpernde schöpferische Leistung auch einen urheberrechtlichen Schutz vermittelt.

Zu beachten ist, dass Urheber – und damit zunächst Inhaber der Rechte – stets die natürliche Person ist, die das Werk und Design schafft.

Damit sichergestellt ist, dass der Franchisegeber und das System gerade auch für die weitere Expansion des System über sämtliche auch urheberrechtlichen Rechte an den entwickelten Gestaltungen verfügt, ist daher unbedingt bereits bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen etwa von Agenturen und Designern sicher zu stellen, dass klare und umfassende und hinsichtlich des Umfangs klare Nutzungsrechtsübertragungen durch diese an den Franchisegeber erfolgen und vereinbart sind.

Zusammenfassend sollten Franchisegeber sich möglichst frühzeitig bereits im Rahmen der Konzeptentwicklung, spätestens jedoch mit Nutzungsaufnahme der Konzepte und Gestaltungen mit den Möglichkeiten eines Design-, Marken- und Urheberrechtsschutzes befassen, um Schutzmöglichkeiten nicht zu verlieren und die Chancen eines Schutzes für ihr System zu nutzen.