Auch in funktionierenden Franchisesystemen kann es zu Streit kommen. Franchisegeber und Franchisenehmer haben zwar viele gleichgerichtete Interessen. Wenn es jedoch um die Rechte und Pflichten aus dem Franchisevertrag geht, sind Konflikte nicht in allen Fällen zu vermeiden. In Franchisesystemen gibt es typische Konfliktherde, die selbst durch den „besten“ Franchisevertrag nicht ausgeschaltet werden können. Verträge verhindern keine Konflikte, wenn es ein Vertragspartner auf einen Konflikt abgesehen hat, bestenfalls helfen sie, den Streit einer sinnvollen Lösung zuzuführen. Streit in Franchisesystemen entsteht z. B. wegen verbotener Konkurrenztätigkeit des Franchisenehmers, aufgrund von Direktverkäufen in bestehende Vertragsgebiete, wegen Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit von Vergütungen, wegen Vertragsstrafen oder im Zusammenhang mit der Beendigung der Vertragsbeziehung.
Wichtig ist beim Franchising eine schnelle, nachhaltige und wirtschaftliche Lösung. Denn es steht viel auf dem Spiel: Durch einen mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit kann der Franchisegeber erhebliche Nachteile erleiden. Ein öffentliches Bekanntwerden des Problems kann die Anwerbung neuer Franchisenehmer erschweren. Eingeplante Vergütungen bleiben aus. Außerdem kann sich der Streit mit einem einzelnen Franchisenehmer nach und nach auf das gesamte Franchisesystem ausdehnen. Regelrechte „Angriffswellen“ durch große Teile der Franchisenehmerschaft haben einige Franchisesysteme, die zu schnell gewachsen sind, bereits erlebt. Deshalb gibt es in Franchisesystemen verschiedene Instrumente zur Streitlösung. Diese Instrumente werden meist von Anfang an in dem Franchisevertrag vereinbart. Jedem Franchisegeber ist dringend zu empfehlen, eine entsprechende Regelung in das Vertragsmuster aufzunehmen. Als Lösungsmodelle kommen in Betracht: Schlichtung, Mediation, Schiedsgericht und Schiedsgutachten. Wenn es an einer solchen Vorsorge fehlt, muss der Streit durch staatliche Gerichte entschieden werden. Das ist meist für alle Beteiligte mit Nachteilen verbunden.
I. Schlichtungsverfahren
Ein Franchisevertrag sollte zumindest ein Schlichtungsverfahren vorsehen. Schlichtung bedeutet, dass vor der Anrufung eines Gerichts ernsthaft versucht wird, eine Lösung im Verhandlungswege zu finden. Bis ein Einigungsversuch unternommen worden ist, ist eine Klage unzulässig. Dadurch werden im Vorfeld von gerichtlichen Auseinandersetzungen viele Konflikte einvernehmlich beigelegt.
In der Praxis gibt es unterschiedliche Schlichtungsklauseln. Allen Regelungen ist gemeinsam, dass ein feststehender Verfahrensablauf vereinbart wird. Die einfachste Lösung besteht darin, dass der Franchisevertrag den Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt, bis man sich eine gewisse Zeit vergeblich um eine Einigung bemüht hat. Beispielsweise wird vorgesehen, dass der Franchisenehmer-Beirat einen unverbindlichen Einigungsvorschlag unterbreitet. Gegen eine Lösung unter Einbeziehung des Franchisenehmer-Beirats spricht allerdings, dass man damit den Streit in das System hineinträgt und andere Franchisenehmer in des Problems eingeweiht werden müssen. Alternativ kann ein eigener Schlichtungsausschuss bzw. eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden, die im Konfliktfall für das Franchisesystem tätig wird und Lösungsvorschläge unterbreitet.
II. Mediation
Mediation ist eine besondere Form des Schlichtungsverfahrens. Es ist in den USA schon seit langem bekannt und wird auch in Deutschland immer populärer. Das Verfahren wird von einem neutralen Mediator geleitet, der den Entscheidungsprozess unterstützt und die Suche nach Lösungen fördert. Der Mediator ist allerdings hauptsächlich für den Verfahrensablauf zuständig. Er ist kein Richter und entscheidet nichts. Das Ergebnis der Mediation wird allein von den Streitparteien (genannt „die Mediaten“) allein verantwortet. Die Methoden der Mediation können helfen, zu einer Einigung zu gelangen.
Obwohl mit der Mediation beim Franchising teilweise gute Erfahrungen gemacht wurden, hat dieses Instrument auch deutlich seine Grenzen. Die Erfolgsaussichten der Mediation ergeben sich in jedem Einzelfall aus dem Persönlichkeitsprofil der Beteiligten und aus dem Konfliktgegenstand. Fehlt es an einer Gesprächs- und Einigungsbereitschaft oder an der Fähigkeit, einen Blick für das Gegenüber und für „das Machbare“ zu haben, ist eine Mediation aussichtslos. Wer streiten möchte und keine Einigung wünscht, kann eine vertraglich zwingend vereinbarte Mediation sabotieren. Zugleich ist eine Mediation für die Beteiligten vergleichsweise teuer.
III. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte
Weil Schlichtung und Mediation die Anrufung eines Gerichts letztendlich – nämlich wenn es zu keiner Einigung kommt – nicht verhindern können, sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Franchisesystems auch über ein Schiedsgericht nachdenken. Konfliktparteien können Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entscheiden lassen. Wenn der Franchisevertrag dies vorsieht, sind die staatlichen Gerichte, mit wenigen Ausnahmen, für die Vertragspartner nicht mehr zuständig. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ersetzt dann den staatlichen Richterspruch. Der Schiedsspruch ist verbindlich und mit staatlichen Mitteln vollstreckbar.
Schiedsgerichte bieten sich für das Franchising an. Ihre Verhandlungen sind nicht öffentlich und ihre Urteile bleiben vertraulich. Das sind unschätzbare Vorteile. Schiedsgerichte sind außerdem sachnäher, weil sie mit Franchisespezialisten oder System-Insidern besetzt werden können. Zu den unbestrittenen Vorteilen gehört, dass Schiedsgerichte oft relativ schnell entscheiden. Allerdings ist ein Schiedsgerichtsverfahren mit höheren Kosten verbunden. Die Schiedsrichter erhalten für ihre Arbeit eine nennenswerte Vergütung, denn sie sind keine Bediensteten des Staates. Die Kosten trägt, ebenso wie bei den staatlichen Gerichten, die unterliegende Partei. Wichtig ist außerdem, dass es bei einem Schiedsgericht keine zweite Instanz gibt. Wer verliert, kann nicht in Berufung gehen. Ein Schiedsspruch kann daher nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden.
IV. Schiedsgutachten
Schiedsgutachten und Schiedsgutachterklauseln stellen keinen Ersatz für die anderen Konfliktlösungsinstrumente dar, sondern dienen einem spezifischen Zweck. Für diesen Zweck sind sie allerdings ausgesprochen empfehlenswert. Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens bietet sich an, wenn in Konflikten einzelne Tatsachen umstritten sind oder wenn bestimmte fachliche Bewertungen vorzunehmen sind. In Betracht kommt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens als Konfliktlösungsinstrument in einem Franchisevertrag z. B. im Zusammenhang mit einer Kaufoption nach Vertragsbeendigung. Der Schiedsgutachter ist in dem genannten Beispiel für die Ermittlung und Festlegung des Wertes des Franchisebetriebes zuständig, so dass über den diesbezüglichen Kaufpreis nicht mehr gestritten werden muss. Schiedsgutachterklauseln werden in solchen Fällen idealerweise von vornherein in dem Franchisevertrag verankert, denn wenn der Konflikt einmal besteht, lässt sich womöglich auch über die Einschaltung eines Schiedsgutachters keine Einigkeit erzielen.