Aktuelles aus der Franchisewelt

Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen ab 2023

Plastikstrohhalme sind in der Europäischen Union bereits Geschichte. Damit ist es im Kampf gegen Plastikmüll aber längst nicht getan. Es folgen weitere Schritte. Diese sind bereits gesetzlich angelegt und werden nun nach und nach in den nächsten Jahren umgesetzt. Wir möchten Sie daher rechtzeitig über den nächsten großen Schritt, der Anfang 2023 ansteht, informieren: die Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen.

 

Worum geht’s?

  1. Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen ab 01.01.2023 für alle Letztvertreiber, die Einweggetränkebecher oder Einwegkunststofflebensmittelverpackungen befüllen und an Verbraucher abgeben: d. h. insbesondere Schnellrestaurants, Restaurants mit Abholservice, Lieferservices, Supermärkte, Tankstellen, etc.
  2. Es gibt (wenige) Ausnahmen, die Wichtigste ist bei geringer Größe des Betriebs (max. fünf Beschäftigte und 80 qm Verkaufsfläche).
  3. Soweit keine Ausnahme vorliegt, sollte geprüft werden, ob bislang verwendete Kunststoffverpackungen durch Verpackungen aus anderen Materialien, wie Papier oder Pappe (ohne Kunststoffanteil), ersetzt werden können.
  4. Soweit Getränkebecher oder Kunststoffverpackungen verwendet werden, sollten bereits frühzeitig praktikable Mehrweglösungen untersucht und beschafft werden. Die Erhebung eines Pfands ist möglich.
  5. Die Verbraucher sind vor Ort über die Mehrwegmöglichkeit zu informieren.
  6. Interne Prozesse müssen an die Verwendung von Mehrwegverpackungen angepasst werden (Pfand, Rückgabe, Reinigung, Lagerung, etc.).

 

Im Einzelnen:

Hintergrund

Die rechtlichen Grundlagen für Verpackungen sind seit einiger Zeit Gegenstand zahlreicher gesetzlicher Änderungen und Anpassungen. Ziel der Bestrebungen ist, das Verpackungsrecycling in der Europäischen Union zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln. Das zum 03.07.2021 novellierte Verpackungsgesetz implementiert zwei EU-Richtlinien, die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie, in deutsches Recht.

Seit dem 03.07.2021 gilt nun ein medienwirksam viel diskutiertes Einwegkunststoffverbot, welches dazu führt, dass etwa der Vertrieb von Plastikstrohhalmen, -rührstäbchen und Styroporeinwegverpackungen nicht mehr zulässig ist. Auch wurde die Benutzung von Plastiktüten eingeschränkt, die Pfandpflicht u. a. auf Säfte ausgeweitet und es kam es zu einer Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen.

Es sind zudem noch weitergehende zukünftige gesetzliche Schritte angelegt. Hierzu zählen u. a.:

  • ab 01.07.2022: Ausweitung der Registrierungspflicht auch auf Hersteller solcher Verpackungen, die bislang nicht davon betroffen waren;
  • ab 01.01.2023: Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen;
  • ab 01.01.2024: Ausweitung der Pfandpflicht auch auf Einwegkunststoffflaschen mit Milch und Milcherzeugnissen;
  • ab 03.07.2024: Pflicht bei Getränkebehältern, die Einwegkunststoffprodukte sind und ein Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern aufweisen, Kunststoffdeckel dauerhaft mit dem Behälter zu verbinden.

 

Die neue Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen

Die ab dem 01.01.2023 geltende Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen führt zu einer bedeutenden Änderung für alle Anbieter von vor Ort abgefüllten Waren. So heißt es in § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG:

„Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung.“

Wer ist erfasst?

Von der Regelung erfasst sind alle Letztvertreiber. Das ist nach § 3 Absatz 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Erfasst sind folglich alle Gastronomiebetriebe, insbesondere Schnellrestaurants und Lieferservices, aber auch Betriebe wie etwa Supermärkte oder Tankstellen, soweit sie beispielsweise Sandwiches oder andere Gerichte vor Ort verpacken.

Welche Verpackungen sind erfasst?

Erfasst werden nur solche Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden. Hinsichtlich Einweggetränkebechern ist die Vorschrift nicht auf bestimmte Materialien wie Kunststoff beschränkt, sondern erfasst alle Materialarten wie Papier, Pappe und Karton. Hinsichtlich Einwegkunststofflebensmittelverpackungen beinhaltet das Gesetz eine Definition in § 3 Abs. 4a und 4b VerpackG. Danach sind dies Einwegkunststoffverpackungen (Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen), also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

 

Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sollen Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt sein. Für das Vorliegen einer Kunststoffverpackung ist ausreichend, wenn diese zumindest teilweise aus Kunststoff besteht. Die Größe des Kunststoffanteils ist dabei unerheblich, sodass auch bereits geringe Mengen an Kunststoff, beispielsweise in Beschichtungen, zur Folge haben, dass eine Kunststoffverpackung im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Das bedeutet, dass, soweit möglich, die Verpackungen auf andere Materialien, wie Papier und Pappe (ohne jeglichen Kunststoffanteil), umgestellt werden sollten, um nicht Mehrweganbieten zu müssen. Für solche Waren, in denen ein Abfüllen in Papier oder Pappe nicht möglich ist, gelten die neuen Regelungen. Für Getränkebecher besteht die Möglichkeit der Umstellung auf Papier oder Pappe ausdrücklich nicht. Soweit diese vor Ort abgefüllt werden (beispielsweise in Form einer Zapfanlage oder Kaffeemaschinen), sind sie von der neuen Regelung erfasst.

Ausnahmen

Wie immer gilt: Keine Regel ohne Ausnahmen.

Etwas exotisch mutet die Ausnahme für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten an, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. Diese sind von der Regel ausgenommen, § 33 Absatz 1 Satz 3 VerpackG.

Bedeutender ist die Ausnahme in § 34 Absatz 1 VerpackG. Diese soll kleinere Betriebe, wie beispielsweise Imbissbuden, entlasten. Sie gilt für Letztvertreiber mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, wobei im Fall einer Lieferung von Waren alle Lager- und Versandflächen ebenso als Verkaufsfläche gelten. Für diese Betriebe ist die Pflicht zum Angebot von Mehrweg schon dann erfüllt, wenn sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Es besteht auch insoweit eine Verpflichtung, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten gilt dasselbe. Auch insoweit ist es möglich, dem Endverbraucher anzubieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Ob dies bei Verkaufsautomaten tatsächlich faktisch umsetzbar sein wird, kann hier bezweifelt werden. Ohnehin werden aber die meisten Verkaufsautomaten solche Waren anbieten, die nicht durch den Letztvertreiber abgefüllt worden sind (Schokoriegel, Getränkeflaschen, etc.).

Weiteres

Nebeneinander von Ein- und Mehrweg

Die neue Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen wird die Betriebe vor eine erhebliche Herausforderung und Kosten stellen, denn sie müssen, neben den weiterhin erlaubten Einwegverpackungen, auch Mehrwegverpackungen anbieten und damit folglich zwei Arten von Verpackungen bereithalten.

Ausdrücklich geht der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung davon aus, dass die Mehrwegalternative erfordert, dass das Mehrwegbehältnis die Einwegverpackung in dem Sinne ersetzt, dass die Einwegverpackung gerade nicht erforderlich ist. Nicht regelungskonform wäre danach laut Gesetzgeber das bloße Umfüllen des in einem Einwegbehältnis abgepackten Artikels in eine Mehrwegverpackung und die daran anschließende Entsorgung der nicht mehr benötigten Einwegverpackung.

Das bedeutet letztlich, dass ein durch den Betrieb selbst eingepacktes Sandwich in der Kühltheke nicht auf Wunsch des Kunden „umverpackt“ werden kann. Denn in diesem Fall würde die Einwegverpackung dennoch anfallen und müsste entsorgt werden. Dies kann nur dadurch behoben werden, dass das Sandwich entweder nicht in einer Kunststoffverpackung verpackt wird oder aber erst auf Wunsch des Kunden in eine Einwegkunststoffverpackung gefüllt wird.

Erhebung von Pfand ist möglich

Zwar dürfen keine separaten Kosten für die im Einkauf deutlich teureren Mehrwegverpackungen erhoben werden. Der Verbraucher soll hierdurch animiert werden, aus eigenem Entschluss die Mehrwegverpackung zu wählen. Es soll aber immerhin zulässig bleiben, für die Mehrwegverpackung oder den Mehrwegbecher ein Pfand zu verlangen. Die Etablierung eines solchen Pfandsystems bedeutet aber in Franchisesystemen eine gewisse Herausforderung, da Kunden nicht zwangsläufig die mit der Marke des Franchisesystems versehene Mehrwegverpackung bei dem Franchisebetrieb zurückgeben werden, bei dem sie das Pfand gezahlt haben. Ein anderer Franchisenehmer, bei dem die Verpackung zurückgegeben worden ist, müsste daher das Pfandgeld auszahlen, das er selbst gar nicht erhalten hat, und beispielsweise auch noch auf seine Kosten die Reinigung der Verpackung übernehmen.

Rücknahmepflicht

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Mehrwegverpackungen, die in Verkehr gebracht werden, auch wieder zurück genommen werden müssen. Diese Pflicht besteht zwar nicht auch für Verpackungen anderer Inverkehrbringer, führt aber dennoch zu einem deutlichen Anstieg des Aufwands für den Inverkehrbringer. Denn bislang war er an der Entsorgung der Verpackung bei Take-Away und Lieferung nicht direkt beteiligt. Zudem ist bei Franchisesystemen zu bedenken, dass die Kunden zumeist nicht zwischen dem tatsächlichen Inverkehrbringer, d. h. dem jeweiligen Inhaber des Franchisebetriebs, und allen weiteren Systembetrieben unter-scheiden werden. Daher sollten Franchisegeber zugunsten der Kunden mit ihren Franchisenehmern eine Vereinbarung treffen, wonach diese sich verpflichten, sämtliche systemspezifischen Mehrwegverpackungen zurückzunehmen, auch wenn sie diese selbst nicht in Verkehr gebracht haben.

Das bedeutet, dass mit Blick auf die Mehrwegverpackungen ein Ablauf zur Abwicklung des Pfandsystems sowie Entgegennahme, Reinigung und Lagerung der Mehrwegverpackungen vorgesehen werden muss.

Informationspflicht

Der Gesetzgeber hat zudem eine Pflicht vorgesehen, wonach Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen sind. Dies gilt ebenso bei Lieferungen, wobei dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben ist. Auch diesbezüglich sollte der Franchisegeber überlegen, ob er seinen Franchisenehmern nicht einheitliche Informationstafeln vorgibt, um nicht nur ein einheitliche Erscheinungsbild der Systembetriebe zu gewährleisten, sondern diese auch vor etwaigen negativen Folgen bei einem Verstoß gegen diese Informationspflicht zu schützen.

Bußgeldbestimmungen

Zur Durchsetzung der neuen Regeln hat der Gesetzgeber Bußgeldbestimmungen im Verpackungsgesetz vorgesehen.

Ordnungswidrig handelt nach § 36 Absatz 1 VerpackG u.a., wer eine Ware nicht auch in einer Mehrwegverpackung anbietet, wenn eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten wird, wer den Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt. Verstöße können danach mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € geahndet werden.