Wichtig – nicht nur für Franchisegeber: Die Übergangsfrist für die Transparenzpflicht von einer GmbH endet mit dem 30.06.2022!
Die allermeisten Franchisegeber sind als Kapitalgesellschaft, regelmäßig als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert. Selbst einige Franchisenehmer bedienen sich für die Führung ihrer Systembetriebe der Rechtsform der GmbH.
Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Kapitalgesellschaften, darunter auch die GmbH, verpflichtet, in einem in elektronischer Form beim Bundesanzeiger Verlag geführten Transparenzregister bestimmte Informationen über den „wirtschaftlich Berechtigten“ vorzuhalten. Wirtschaftlich berechtigt ist vereinfacht gesagt derjenige, der die wirtschaftliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt. Hintergrund dieser Transparenzpflicht ist es, undurchsichtige Strukturen und damit möglicherweise illegale Strohmanngeschäfte aufzudecken.
Das Transparenzregister wurde in Deutschland bereits im Jahr 2017 eingeführt, führte aber lange Zeit eher ein Schattendasein, da das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vorsah, dass alldiejenigen Unternehmen, bei denen sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergeben, die Transparenzpflichten bereits erfüllt haben. Dies war bei den allermeisten Kapitalgesellschaften, die erst durch Eintragung in das Handelsregister entstehen, der Fall. Dies war die sogenannte „Mitteilungsfiktion“. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Angaben in zwei öffentlich geführten Registern zu hinterlegen.
Diese „Mitteilungsfiktion“ entfällt nun sukzessive für die verschiedenen Rechtsformen. Das bedeutet, neben der Handelsregistereintragung sind zusätzlich noch die Angaben zum Transparenzregister erforderlich. Für den wichtigen Bereich der GmbH endet die Mitteilungsfiktion mit dem 30.06.2022. Das bedeutet, alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen nunmehr die nach dem Gesetz notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister gemeldet haben. Umgekehrt bedeutet dies: Jede GmbH, die bis heute noch keine Meldung gemacht hat, sollte dies schleunigst nachholen. Der Aufwand hierfür ist in aller Regel überschaubar. Das Transparenzregister wird über ein öffentlich zugängliches Register geführt. Für Verstöße können zukünftig empfindliche Bußgelder verhängt werden.