Die Entscheidung des BGH vom 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) hat ihren Kern in dem vermeintlich selbstverständlichen und daher häufig verspotteten Rechtssatz des § 275 Abs. 1 BGB: „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“
Der Bundesgerichtshof hatte nämlich über die Revision des Betreibers eines Fitnessstudios zu entscheiden, die sich gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Zeit der coronabedingten Schließungen im Frühjahr 2020 richtete.
Das Fitnessstudiomitglied hatte auf Rückzahlung der Beiträge geklagt, die es gezahlt hatte, obwohl sich herausstellte, dass das Mitglied das Studio während der ersten Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 nicht nutzen konnte. Die Klage war über zwei Instanzen erfolgreich. Dieses Ergebnis wurde ausweislich einer heute veröffentlichten Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht, bestätigt. Die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die geschuldete Leistung des Fitnessstudiobetreibers, nämlich den Kunden Training zu ermöglichen, durch die Schließungsanordnungen unmöglich geworden ist, was bedeutet (s. o.), dass der Anspruch des Kunden auf diese Leistung entfällt. Entfällt aber die Leistungspflicht des Fitnessstudiobetreibers, wird auch der Kunde von der Gegenleistung, nämlich der Begleichung der Mitgliedsgebühr frei. Daraus resultiert der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Studiobetreiber – jedenfalls im Verhältnis zum Kunden – das wirtschaftliche Risiko allein trägt.