Wenn sich ein Franchisenehmer vorzeitig von dem Franchisevertrag lösen will (vgl. dazu auch Kapitel S), wird stets auch die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten behauptet. Der folgende Beitrag zeigt, warum dieses Angriffsmittel für die Franchisenehmer so attraktiv ist und wie sich Franchisegeber trotz zum Teil widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen zuverlässig vor diesen Angriffen schützen können.
I. Die Ausgangslage
Die rechtlichen Anforderungen an eine nicht angreifbare vorvertragliche Aufklärung sind eigentlich überschaubar, da nur zwei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden sind. Erstens erfolgt eine Haftung des Franchisegebers für eine aktive Falschinformation, d.h. der Franchisegeber darf den Franchisenehmer nicht durch wahrheitswidrige Informationen zum Abschluss des Franchisevertrages bewegen. Dies wird auch als so genannte „unechte Aufklärungspflicht“ bezeichnet und ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Der Franchisegeber darf nicht lügen.
Zweitens haftet der Franchisegeber für eine unterlassene Aufklärung, d. h. wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss Umstände verschweigt, die für die Willensbildung des Franchise-Interessenten in Bezug auf den Vertragsabschluss von Bedeutung gewesen wären. Dies sind die so genannten „echten Aufklärungspflichten“. Grund für diese Haftung für ein Unterlassen ist das Informationsgefälle, das vor Vertragsabschluss zwischen Franchisegeber und Franchise-Interessent besteht. Um dem Franchise-Interessent eine Beurteilung der Chancen und Risiken bei einem Eintritt in das Franchisesystem zu ermöglichen, ist der Franchisegeber verpflichtet, von sich aus bestimmte, ihm zur Verfügung stehende Informationen zu überlassen. Es bestehen folglich vergleichbare Pflichten wie bei einem Unternehmenskauf. Allerdings muss eine Pflicht zur Aufklärung bestanden haben, d. h. es geht um Ausnahmefälle.
II. Die Attraktivität des Angriffsmittels einer vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung
Dennoch wird der Erfahrung nach in beinahe jedem Gerichtsverfahren seitens des Franchisenehmers behauptet, der Franchisegeber habe seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Woher resultiert die Attraktivität dieses Angriffsmittels auf die Wirksamkeit des Franchisevertrages?
1. Bestehen eines Dilemmas
Zunächst einmal befindet sich der Franchisegeber in dem Zeitraum, in dem die vorvertragliche Aufklärung zu erfolgen hat, in einem Dilemma: Einerseits will er Franchisenehmer akquirieren, d. h. er ist werbend tätig und will sein Franchisesystem und die Chancen für einen Franchisenehmer daher möglichst positiv darstellen. Andererseits darf er nicht übertreiben und muss gegebenenfalls von sich aus über negative Entwicklungen in seinem Franchisesystem berichten. Dieser Konflikt betrifft natürlich auch sämtliche Mitarbeiter, die für den Franchisegeber im Bereich der Akquise tätig sind. Daher werden im Eifer des Gefechts immer wieder Fehler begangen. Beispiele aus bereits vor Gericht entschiedenen Fällen sind die sich als falsch erweisende Behauptung, dass man als Franchisenehmer des Systems „regelmäßig viel Geld sicher verdienen“ könne, oder die Bezeichnung der Zahlen einiger weniger, besonders erfolgreicher Betriebe als „Durchschnitt“.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Franchisegeber auch durch die Auslagerung der Akquise an professionelle Dritte wie z.B. Franchisemakler nicht wirksam schützen kann. Diese Dienstleister stellen bei der Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten in der Regel seine Erfüllungsgehilfen dar, so dass er für deren Fehler und Aussagen ebenfalls haftet.
2. Bestehen zahlreicher Fallstricke
Erschwerend kommt hinzu, dass der Franchisegeber auch für eine fahrlässig begangene Irreführung schadensersatzpflichtig ist, d.h. unter Umständen bereits kleine Unachtsamkeiten für eine Haftung ausreichen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist, dass der Franchisegeber zwar die tatsächlichen Umsatzzahlen von bestehenden Betrieben genannt hat, leider aber versäumt hatte, darauf hinzuweisen, dass es sich um Brutto- und nicht um Nettobeträge gehandelt hat.
Darüber hinaus sind im Bereich der echten Aufklärungspflichten keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben über die Bereiche, über die der Franchisegeber von sich aus unterrichten muss, vorhanden. Zwar existiert eine gewisse Anzahl von Gerichtsurteilen, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben. Allerdings besitzen viele Richter keine fundierten Kenntnisse im Franchiserecht, so dass sich der Versuch für den Franchisenehmer, das Bestehen einer Pflicht zur Aufklärung in den unterschiedlichsten Bereichen zu behaupten, lohnen kann. Man weiß letztlich nie, auf was für eine Idee ein Richter kommt.
3. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Franchisenehmers
Schließlich wird die angebliche Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten seitens des Franchisenehmers auch deswegen als Hauptangriffsmittel gewählt, da die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu seinen Gunsten verteilt ist.
Grundsätzlich gilt zwar, dass in einem Gerichtsverfahren derjenige, der sich auf das Bestehen eines Anspruchs beruft, die diesen Anspruch begründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wird dieser Grundsatz aber in zweifacher Hinsicht durchbrochen. Zunächst einmal besteht zugunsten des Franchisenehmers eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Wenn der Franchisenehmer geltend macht, der Franchisegeber habe ihm aufklärungsrelevante Informationen vor Vertragsabschluss verschwiegen, d.h. seine echten Aufklärungspflichten verletzt, muss der Franchisegeber darlegen und beweisen, dass er die Angaben, zu deren Offenlegung er verpflichtet war, auch wirklich vorgenommen hat. Wenn dem Franchisegeber dies nicht gelingt, zum Beispiel weil ein Zeuge sich nicht mehr genau an den Inhalt eines Gesprächs erinnern kann oder das Gericht diesem Zeugen keinen Glauben schenkt, wird eine Pflichtverletzung des Franchisegebers angenommen. Der Angriff des Franchisenehmers hätte dann bereits Erfolg. Gelingt dem Franchisegeber der Beweis für die Vornahme der betreffenden Informationen, bedeutet dies aber nur einen Etappensieg. In der nächsten Stufe muss der Franchisenehmer lediglich substantiiert vortragen (nicht beweisen), dass die Informationen, die ihm überlassen worden sind, nicht richtig gewesen sind. Dabei genügt es zwar nicht, dass der Franchisenehmer zum Beispiel ausführt, die ihm vorgelegte Umsatzprognose sei falsch gewesen, da er die dort prognostizierten Zahlen während seiner Tätigkeit für das Franchisesystem nicht erreicht hat. Wenn er aber substantiiert darlegt, dass diese Umsatzprognose auch von mehreren anderen Franchisenehmern nicht erreicht worden ist, ist wiederum der Franchisegeber am Zug. Er muss nun die Richtigkeit der von dem Franchisenehmer als falsch hingestellten Informationen darlegen und beweisen.
Neben dieser abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung, die wiederum ein Ergebnis des Informationsgefälles zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ist, ist im Gesetz für Schadensersatzansprüche noch eine Beweislastumkehr geregelt. Dementsprechend muss nicht der Franchisenehmer darlegen und beweisen, dass der Franchisegeber die Pflichtverletzung schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, begangen hat. Es obliegt dem Franchisegeber, nachzuweisen, dass seinerseits kein Verschulden besteht. Auch das Vorliegen der haftungsausfüllenden und –begründenden Kausalität, d.h. die Frage, ob die Pflichtverletzung des Franchisegebers ursächlich für den Vertragsabschluss und letztlich für den Eintritt des Schadens war, wird zugunsten des Franchisenehmers vermutet.
III. Die zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung
Angesichts dieser Herausforderungen für die Franchisegeberseite ist es nicht verwunderlich, dass Franchisenehmer und deren Anwälte den Bereich der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung beinahe nie auslassen. Dabei zeigen aktuelle Urteile mehrerer Oberlandesgerichte, dass sich der Franchisegeber nicht einmal auf eine konstante Rechtsprechung verlassen kann.
Insbesondere die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2013 haben in der Franchisewirtschaft für großes Aufsehen und für Kritik gesorgt. In diesen Entscheidungen haben die beiden Oberlandesgerichte sehr strenge Maßstäbe an die Pflichten des Franchisegebers bei der Übergabe einer so genannten „Rentabilitätsvorschau“, die insbesondere Angaben zu erzielbaren Umsatzerlösen enthielt, gestellt. Das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt:
„Das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und darf nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Handelt es sich lediglich um eine Schätzung, muss darauf eindeutig hingewiesen werden.“
Da der Franchisegeber nicht darlegen und beweisen konnte, dass die von ihm in die Rentabilitätsvorschau eingearbeiteten Zahlen auf einer sorgfältigen, auf den konkreten Standort ausgerichtete Untersuchung des Marktes beruhten, nahm das OLG Hamm eine Verletzung der unechten vorvertraglichen Aufklärungspflichten aufgrund der unzutreffenden Information über die Rentabilität des Franchisesystems an. Das OLG Düsseldorf hat sich fast wortgleich geäußert, wobei es bei dieser Entscheidung um einen Verstoß gegen die echten vorvertraglichen Aufklärungspflichten ging. Der Franchisegeber hatte dem Franchise-Interessenten bewusst eine falsche Marktanalyse vorgelegt, d. h. diesen sogar aktiv getäuscht.
Diese Urteile haben zu Recht für erhebliche Kritik gesorgt, da sie eine Überspannung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers darstellen. Es geht zu weit, von dem Franchisegeber bei der Erstellung einer Rentabilitätsvorschau jeweils eine sorgfältige, auf den konkreten Standort ausgerichtete Untersuchung des Marktes zu fordern. Wie bereits dargestellt, ist der Franchisegeber nicht verpflichtet, über seinen bisherigen Kenntnisstand hinaus weitere Ermittlungen und Nachforschungen anzustellen. Er muss nur über das informieren, was ihm selbst bekannt ist. Dem Informationsvorsprung des Franchisegebers ist allein geschuldet, dass dieser dem Franchise-Interessenten Kenntnis von den für die Entscheidung des Franchise-Interessenten relevanten Informationen, an die der Franchise-Interessent sonst nicht gelangen kann, verschafft. Hinzu kommt, dass sich die beiden Oberlandesgerichte in einen offensichtlichen Widerspruch verwickelt haben. Zunächst führen sie in ihren Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei dem von dem Franchisegeber zur Verfügung gestellten Datenmaterial nicht um eine Schätzung handeln darf. Anschließend wird allerdings erläutert, dass die Vornahme einer Schätzung sehr wohl möglich ist, wenn darauf hingewiesen wird.
IV. Vier wichtige Erkenntnisse zur Haftungsvermeidung
Zwar zeigen diese Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung, dass die Anforderungen, die die Gerichte stellen, leider nicht einheitlich sind. Aber auch wenn daher eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, können sich Franchisegeber zuverlässig gegen Angriffe der Franchisenehmer absichern, wenn sie sich vier wichtige Erkenntnisse vor Augen führen.
Erste Erkenntnis:
Es gibt einen Unterschied zwischen aktiver Falschinformation und unterlassener Aufklärung (vgl. oben bei I.).
Zweite Erkenntnis:
Die Aufklärungspflichten bestehen nicht unbegrenzt, sondern nur hinsichtlich ganz spezieller Ausnahme-Sachverhalte.
Dritte Erkenntnis:
Haftung für Prognosen droht nur in Ausnahmefällen.
Vierte Erkenntnis:
Die Haftungsvermeidung ist ganz einfach – aber der Franchisegeber muss etwas dafür tun!
V. Empfehlungen für eine möglichst wenig angreifbare Aufklärung
Der Franchisegeber kann eine Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vermeiden, wenn er die folgenden zehn Empfehlungen berücksichtigt:
1. Eine aktive Aufklärung sollte sämtliche relevanten Punkte beinhalten. Von diesen Aufklärungspflichten sollte man aus gehen:
2. Darüber hinaus sollte, zusammen mit den rechtlichen Beratern, analysiert werden, welche Besonderheiten in dem Franchisesystem für einen Franchise-Interessenten, der keine Kenntnisse über das System besitzt, von Bedeutung sein könnten und diese ebenfalls dargestellt werden. Es kann sich dabei zum Beispiel um gesetzliche Anforderungen wie eine erforderliche Meisterprüfung oder eine Ausbildung als Heilpraktiker, aber auch um aktuelle Entwicklungen innerhalb des Franchiseystems wie gerichtliche Streitigkeiten mit Franchisenehmern handeln.
3. Der Franchisegeber sollte trotz der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf selbst keinen Businessplan, keine Umsatzprognose oder ähnliches erstellen und dies dem Franchise-Interessent bzw. dessen Berater überlassen. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, dass dann, wenn dem Franchisegeber bei der Erstellung des Businessplans oder der Umsatzprognose ein Fehler unterlaufen ist, er für diesen Fehler haftet, ohne durch eine Versicherung abgesichert zu sein. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom Januar 2012 zeigt, dass die Verwendung eines Business- oder Ergebnisplans die Vermutung mit sich bringen kann, dieser sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Standortes erstellt worden. Wenn der Franchisegeber weiterhin Businesspläne verwenden will, muss zukünftig zumindest darauf hingewiesen werden, dass diese nicht auf den vorgesehenen Standort zugeschnitten sind.
4. Der Franchisegeber sollte trotz der Urteile der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf den Franchise-Interessenten nur die tatsächlichen Zahlen tatsächlich bestehender Betriebe vorlegen. Dabei ist zu überlegen, welche der Betriebe repräsentativ sind, d.h. diese sollten sich nicht in einer ungewöhnlich guten Lage befinden, keine bereits vorher seit Jahren bestehenden Filialbetriebe darstellen, die in Franchisebetriebe umgewandelt worden sind etc. Die Franchise-Interessenten sind darauf hinzuweisen, dass diese selbst die zur Verfügung gestellten Zahlen mit Unterstützung eines geeigneten Unternehmensberaters auswerten müssen, der Franchisegeber aber bei diesbezüglichen Fragen zur Verfügung steht und zum Beispiel im Hinblick auf die Darstellung des Systems Textbausteine liefern kann.
5. Es ist möglichst genau zu erläutern, woher die überlassenen Zahlen stammen, warum diese verwendet worden sind und welche Besonderheiten bestehen. Es empfiehlt sich, eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung in den Franchisevertrag aufzunehmen, damit die Daten der Franchisenehmer, bei denen es sich u. U. um deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung anderen Franchise-Interessenten offengelegt werden dürfen. Daher ist, soweit dies aus Datenschutzgesichtspunkten möglich ist, auf die Grundlagen und Besonderheiten der vorgelegten Zahlen, Daten und Informationen hinzuweisen. Wenn dem Franchisegeber, da das Franchisesystem beispielsweise erst seit wenigen Monaten auf dem Markt eingeführt oder das Konzept gerade wesentlich geändert worden ist, keine ausreichenden Zahlen zu Verfügung stehen, muss dies ebenfalls dargestellt werden. In einem solchen Fall ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den genannten Zahlen lediglich um eine grobe Schätzung handelt, die nur auf den ersten fünf Monaten der Tätigkeit des Pilotbetriebes oder aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Franchisesystems in Österreich etc. beruht. Wenn der Franchise-Interessent weiß, auf welcher u.U. ungewissen Basis die vorgelegten Zahlen beruhen und sich dennoch auf den Abschluss eines Franchisevertrages einlässt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er, hätte er dies gewusst, den Franchisevertrag nicht unterzeichnet hätte.
6. Diese Informationen sind in einem schriftlichen Dokument zusammenzufassen. Den Franchise-Interessenten sollte dieses vorvertragliche Aufklärungsdokument nicht einfach übergeben, sondern diese sollten dessen Empfang schriftlich quittieren. Um Fehler zu vermeiden, ist die Einführung einer Checkliste sinnvoll. In dieser sollte unter anderem geregelt sein, dass ein Franchisevertrag erst unterzeichnet werden darf, wenn der Franchisegeber die von dem Franchise-Interessenten unterzeichnete Empfangsquittung tatsächlich erhalten hat. Dies hilft zu verhindern, dass der Franchisevertrag unterzeichnet wird, ohne dass der Franchisegeber später die Erfüllung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten belegen kann.
7. Die relevanten Daten, Fakten und Zahlen in diesem Dokument sind zumindest einmal im Jahr zu aktualisieren. Dabei ist der diesbezügliche Stichtag ausdrücklich in dem vorvertraglichen Aufklärungsdokument zu nennen. Durch diese Vorgehensweise wird der u. U. falsche Eindruck vermieden, der Franchise-Interessent erhalte ein quasi tagesaktuelles Dokument.
8. Der Franchisegeber muss überlegen, ob in den Wochen bzw. Monaten nach der Durchführung der vorvertraglichen Aufklärung nicht noch neue Ereignisse eingetreten sind, wie z.B. der zeitgleiche Austritt mehrerer Franchisenehmer, erhebliche Umsatzeinbrüche im Franchisesystem oder relevante Gesetzesänderungen, die für den Franchise-Interessenten von Interesse sein könnten und über die daher noch aktiv vor Abschluss des Franchisevertrages aufgeklärt werden muss.
9. Die Mitarbeiter des Franchisegebers, die in seiner Systemzentrale im Bereich der Akquise von Franchisenehmern und damit im Bereich der vorvertraglichen Aufklärung tätig sind, müssen sehr sorgfältig für die dargestellten Risiken sensibilisiert und entsprechend geschult werden. Es gilt zu verhindern, dass unbedachte Äußerungen fallen, wie beispielsweise dass man als Franchisenehmer des Systems „regelmäßig viel Geld sicher verdienen“ könne. Zu empfehlen ist, dass die Mitarbeiter bei diesen Gesprächen das konzipierte vorvertragliche Aufklärungsdokuments als Leitfaden benutzen und es zusammen mit dem Franchise-Interessenten Schritt für Schritt durchgehen und besprechen.