Franchisegeber werden gelegentlich Anfragen von Franchisenehmern erhalten, die den Franchise-Systembetrieb in der Rechtsform einer GmbH oder gar einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), dem deutschen Pendant zur britischen Ltd., führen möchten. Deshalb sollte sich der Franchisegeber rechtzeitig überlegen, wie er mit diesem Thema umgeht.
Um das Problem zu verstehen, muss man wissen, dass Kapitalgesellschaften von unserer Rechtsordnung als „juristische Personen“ angesehen werden, also als eigenständige Rechtspersönlichkeiten, die wie ein Mensch und anstelle des Menschen Träger von Rechten und Pflichten sein können. Wenn der Franchisegeber einen Vertrag mit einer GmbH auf der Seite des Franchisenehmers abschließt, hat er damit keine Vertragsbeziehung zu den Menschen, die hinter dieser Gesellschaft stehen. Diese sind persönlich also nicht an die Regelungen des Vertrages gebunden. Die Gesellschafter und/oder Geschäftsführer dieser GmbH können sogar wechseln, ohne dass der Franchisegeber hierauf einen Einfluss hat. Im schlimmsten Fall wechselt der Geschäftsführer, der Träger des gesamten Franchise-Know-hows ist, zur Konkurrenz des Franchisegebers und nimmt das Wissen dahin mit. Genauso gut könnte der Konkurrent sämtliche Anteile der Franchisenehmergesellschaft erwerben, ohne dass der Franchisegeber dies verhindern kann.
I. Die Vorteile einer Franchisenehmer-GmbH
Die Vorteile der Franchisenehmer-GmbH liegen überwiegend auf der Seite des Franchisenehmers. Die Menschen, die hinter der Franchisenehmer-GmbH stehen, d. h. die Gesellschafter der Franchisenehmer-GmbH, können damit ihre Haftung gegenüber Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern beschränken. Unter Umständen kann diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber dem Vermieter eingesetzt werden. Selbstverständlich besteht diese Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auch gegenüber dem Franchisegeber. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur die GmbH der Vertragspartner ist.
Darin liegt ein erheblicher Nachteil für den Franchisegeber. Allerdings kann auch der Franchisegeber einige Vorteile haben. Möglicherweise entsteht in der Öffentlichkeit ein besserer Eindruck, wenn alle Systembetriebe als Kapitalgesellschaften organisiert sind. Dann allerdings müsste der Franchisenehmer sicherlich eine „normale“ GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro gründen. Die UG ist nämlich mit einem schlechten Image verbunden. Wer als Unternehmer nicht einmal ein Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro aufbringen kann, wird wohl kaum als seriöser Geschäftspartner angesehen werden, wenn er sich dennoch hinter der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft „versteckt“.
Ein weiterer Vorteil für den Franchisegeber liegt in der Absicherung der Selbstständigkeit des Franchisenehmers. Wenn die GmbH der Vertragspartner ist, ist dies ein starkes Indiz für die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit des Franchisenehmers. Jedenfalls die GmbH selbst kann nicht abhängig beschäftigt sein.
Ein wichtiger Vorteil für den Franchisegeber besteht außerdem darin, dass eine GmbH kein Existenzgründer sein kann und folglich Probleme mit der Widerrufsbelehrung von vornherein nicht auftreten können, wenn der Franchisevertrag mit einer Franchisenehmer-GmbH abgeschlossen wird. Wenn dies für den Franchisegeber Grund genug ist, das System mit Franchisenehmer-GmbHs aufzubauen, müssen unbedingt einige Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Keinesfalls darf einen Franchisevertrag verwendet werden, der für Vertragsabschlüsse mit Menschen konzipiert ist. Denn wie oben dargestellt, erstreckt sich der Vertrag mit einer GmbH gerade nicht auf die Personen, die als Gesellschafter hinter der GmbH stehen. Das bedeutet, diese profitieren zwar von dem Know-How-Transfer, der mit dem Eintritt in das System verbunden ist, sind aber – ohne entsprechende Regelung – nicht zur Geheimhaltung, Zahlung oder sonstigem verpflichtet.
Franchisenehmer-GmbH – wenn schon, dann richtig
Wenn der Franchisegeber den Abschluss von Franchiseverträgen mit Kapitalgesellschaften in seinem System zulassen möchte, sollte ein spezieller Franchisevertrag verwendet werden, der die folgenden Regelungen enthält:
II. Die Nachteile einer Franchisenehmer-GmbH
Ein Nachteil für den Franchisegeber ist das Spiegelbild des entsprechenden Vorteils auf der Seite des Franchisenehmers: Die Begrenzung der Haftung. Wenn eine GmbH als Vertragspartner eingesetzt wird, steht dem Franchisegeber nur eine begrenzte Haftungsmasse zur Verfügung.
Von einem wesentlichen Nachteil für den Franchisegeber war schon die Rede: Es besteht keine unmittelbare Vertragsbeziehung zu den Menschen, die hinter der GmbH stehen (vgl. Kasten). Wer als Franchisegeber einen Franchisevertrag mit einer GmbH abschließt, kann nicht verhindern, dass die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte übertragen. Der Franchisegeber kann auch nicht verhindern, dass diese neuen Gesellschafter dann einen neuen Geschäftsführer bestellen. Es ist also eine vollständige Auswechselung aller Menschen möglich, in die der Franchisegeber persönliches Vertrauen gesetzt hat. Einen Wechsel der Gesellschafter würde der Franchisegeber möglicherweise sogar längere Zeit nicht bemerken. Dadurch ist es beispielsweise möglich, dass Wettbewerber in das Franchisesystem eindringen und Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Franchisegebers erhalten. Wettbewerber könnten auf diesem Weg z. B. den Inhalt der Betriebshandbücher ausspähen.
Die Nachteile lassen sich dadurch abmildern, dass zusätzlich eine Vertragsbeziehung zu den Gesellschaftern und Geschäftsführern vereinbart wird (vgl. dazu die Hinweise in dem Kasten). Denkbar sind auch Konstruktionen, die es dem Franchisegeber ermöglichen, die GmbH aus dem Vertragsverhältnis auszuschließen, wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Bei der Vertragsgestaltung ist allerdings Vorsicht geboten, weil die Gesellschaft nicht die Verpflichtung eingehen kann, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Dritte zu unterlassen. Eine solche Regelung wäre schlicht unwirksam; ein Umstand, den auch viele Juristen übersehen. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nicht Sache der GmbH, sondern ihrer Gesellschafter.
III. Joint Venture als mögliche Lösung
Eine wirkungsvolle Konstruktion besteht darin, dass sich der Franchisegeber an der GmbH beteiligt und als Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügt. Über den Hebel der Gesellschafterstellung kann der Franchisegeber das Eindringen von Außenstehenden in die Gesellschaft verhindern, wenn dies in dem GmbH-Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt ist. Allerdings hat diese Konstruktion ihrerseits Nachteile, weil der Franchisegeber dann – abhängig von der Anzahl der Franchisenehmer – an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt ist, sein Kapital bindet und die Verwaltung dieser Beteiligungen mit Aufwand verbunden ist. Man mag sich den Aufwand vorstellen, der notwendig wäre, um in jedem Kalenderjahr an 100 Gesellschafterversammlungen bei 100 Franchisenehmer-GmbHs teilzunehmen.