Franchiserecht

Zehn Regelungsbereiche, die in keinem Franchisevertrag fehlen dürfen

In dem Ethik-Kodex für Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. sind in Ziffer 5.4 die Vertragsbedingungen aufgezählt, die nach Ansicht der nationalen Franchise-Verbände und Mitglieder der European Franchise Federation (EFF) das unentbehrliche Minimum eines Franchisevertrages darstellen.

Die Aufzählung der insgesamt 13 Punkte ist aber leider in einigen Bereichen wenig aussagekräftig. Wenn als zu regelnde Bereiche die Rechte und Pflichten der Vertragspartner genannt werden, ist dies eine Selbstverständlichkeit. Allerdings unterscheiden sich diese Rechte und Pflichten je nach Art und Intention des Franchisesystems erheblich.

Es stellt sich daher vielmehr die Frage, welche Verpflichtungen tatsächlich in den Franchisevertrag aufgenommen werden sollten und wie diese Regelungen zu gestalten sind. Dabei sind einerseits die Besonderheiten des deutschen Rechts und andererseits die tatsächliche Handhabung im jeweiligen Franchisesystem zu beachten.

In Deutschland gibt es keine spezialgesetzlichen Bestimmungen zum Franchising. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn wichtige vertragliche Regelungen vergessen oder weggelassen worden sind, keine gesetzliche Rückfallposition existiert. Es gilt der Grundsatz: Was nicht ausdrücklich im Franchisevertrag steht, kann nicht aus einem Gesetz hergeleitet werden. Deshalb hat der Franchisevertrag eine besonders hohe Bedeutung für die Vertragsparteien. Er regelt die Spielregeln für die Zusammenarbeit im Franchisesystem und stellt die „Verfassung der Systempartner“ dar. Weil diese Spielregeln niedergeschrieben werden müssen, enthalten Franchiseverträge vor allem Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Systempartner.

Zudem gilt gemäß § 510 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für alle Franchiseverträge, die sich als Ratenlieferungs- oder Dauerlieferungsvertrag darstellen und die mit einem Franchisenehmer geschlossen werden, der bei Vertragsabschluss als Verbraucher zu behandeln ist, ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis betrifft sowohl die Vereinbarung der beiderseitigen Hauptpflichten als auch sämtliche für den Vertragsinhalt wesentliche Nebenabreden. Wenn im Rahmen des Franchisevertrages das Schriftformerfordernis anwendbar ist und die Haupt- und wesentlichen Nebenleistungspflichten nicht geregelt sind, kann dies gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen.

Aus den dargestellten Gründen neigen Berater in der Praxis dazu, lange Pflichtenkataloge für den Franchisegeber in die Franchiseverträge aufzunehmen. Oftmals entsprechen diese Verpflichtungen des Franchisegebers jedoch nicht der Systemwirklichkeit bzw. sie geraten im Laufe der Zeit in Vergessenheit. Wenn es, aus welchen Gründen auch immer, schließlich zu einem Streit mit einem Franchisenehmer kommt, kann dieser die mangelhafte Erfüllung der Leistungspflichten rügen und hat unter Umständen sogar Anlass zur außerordentlichen Kündigung des Franchisevertrages.

Vor diesem Hintergrund sind die in dem Ethik-Kodex als Mindestbedingungen angesehenen Regeln zusammenzufassen, zu erläutern und um weitere erforderliche Bereiche zu ergänzen. Letztlich lässt sich dies in zehn Regelungsbereiche einteilen, die, sei es aus rechtlichen oder sei es aus praktischen Erwägungen, in keinem deutschen Franchisevertrag fehlen dürfen.

I. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Aus den bereits genannten Gründen sind die Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien sowie die erheblichen Nebenpflichten im Franchisevertrag schriftlich zu regeln.

1. Rechte und Pflichten des Franchisegebers

Klarzustellen ist, dass die Hauptpflicht des Franchisegebers die Einräumung der Franchise darstellt. Die Pflichten des Franchisegebers sollten im Vertrag aufgezählt werden, soweit sie ohnehin bestehen und auch erfüllt werden. Um die Gefahr unzufriedener Franchisenehmer zu verringern, schadet es nichts, diesen in Erinnerung zu rufen, dass auch die Organisation von Tagungen, die Aufrechterhaltung der Markenlizenz oder die Aushandlung von Einkaufsvorteilen Leistungen sind, die bezahlt werden müssen.

Dabei ist es sinnvoll, die Pflichten des Franchisegebers vor und nach der Eröffnung des Franchisebetriebes zu trennen. Daher sollte zwischen den Leistungen, die bis zur Eröffnung des Franchisebetriebes erbracht werden („Aufbauleistungen“) und den Leistungen, die der Franchisegeber nach der Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt („Betreuungsleistungen“), unterschieden werden.

Dies erfolgt, um eine Rückforderung der Eintrittsgebühr im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages durch eine fristlose Kündigung seitens des Franchisenehmers zu verhindern. In solchen Fällen hat der Franchisenehmer grundsätzlich einen Anspruch auf zeitanteilige Rückgewähr des „nicht verbrauchten“ Teils der Eintrittsgebühr, wenn die Eintrittsgebühr die Gegenleistung für die Teilhabe am Franchisesystem darstellt. Dies wird durch die Aufteilung in Aufbauleistungen und die Verknüpfung der Eintrittsgebühr mit diesen Leistungen verhindert, da dann die Zahlung der Eintrittsgebühr als einmalige Gegenleistung für den Transfer des Knowhows etc. angesehen werden kann.

2. Rechte und Pflichten des Franchisenehmers

Den Franchisenehmer treffen grundsätzlich vier Gruppen von Hauptleistungspflichten, d.h. die Pflicht zur Absatzförderung, zur Betriebsführung, zur Systemanwendung und zur Gebührenzahlung. Zu regeln sind auf jeden Fall die Betriebsführungspflicht, die Systemanwendungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der jeweiligen Gebühren. Die Absatzförderungspflicht wird in vielen Franchiseverträgen nicht ausdrücklich erwähnt, da dies nicht notwendig ist. Aufgrund der straffen Organisation und der Systemvorgaben im Franchising ergibt sich die Absatzförderung aus der Betriebsführungspflicht gewissermaßen „von selbst“.

In allen Franchiseverträgen ist die Vereinbarung einer Verpflichtung des Franchisenehmers zur Einhaltung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes zu finden. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist vorzunehmen, da die analoge Anwendbarkeit von § 86 HGB auf ein Franchiseverhältnis umstritten ist. Es ist zu regeln, dass sich der Franchisenehmer während der Vertragslaufzeit jeglichen Wettbewerbs zu einem mit dem Franchisegeber in Konkurrenz stehenden Unternehmen zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes ist notwendig, um die Durchsetzung des Franchisesystems zu gewährleisten und dient damit einem legitimen Schutzbedürfnis. Der dem Franchisevertrag zugrundeliegende Zweck und das Ziel des Aufbaus eines erfolgreichen Geschäftes für beide Vertragspartner könnte andernfalls vereitelt werden. Außerdem könnte der Franchisenehmer Teile seiner Umsätze in das Wettbewerbsunternehmen verlagern, weil er sich dort die Franchisegebühren ersparen kann. Eine solche Vereinbarung bringt auch keine Nachteile für den Franchisegeber mit sich, da er, im Gegensatz zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, nicht zur Zahlung einer so genannten „Karenzentschädigung“ verpflichtet wird.

Obwohl sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung für den Franchisenehmer bereits aus der analogen Anwendung des § 90 HGB und aus § 18 UWG ergibt, finden sich Geheimhaltungsklauseln berechtigterweise in sämtlichen Franchiseverträgen. Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen regeln. Der Schutz des Know-how spielt aber im Franchising eine besonders große Rolle, da viele Franchisesysteme maßgeblich auf der Abgrenzbarkeit und der Einmaligkeit dieser Kenntnisse beruhen. Know-how kann im Grunde nur durch Geheimhaltung geschützt werden. Wenn geheime Kenntnisse erst in das Wissen der Allgemeinheit oder der Konkurrenten übergegangen sind, ist dem Franchisesystem zumeist der Boden entzogen. Aus diesem Grund ist eine Geheimhaltungsverpflichtung des Franchisenehmers auch auf „sämtliche auf das Franchisesystem bezogene“ Informationen der Geheimhaltung zu erstrecken. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist durch zusätzliche Regelungen zum Umgang mit den Handbüchern und sonstigen Informationen zu ergänzen. Zudem ist der Franchisenehmer zu verpflichten, seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung an Dritte, insbesondere auch seine Mitarbeiter, weiterzugeben. Aus der analogen Anwendung von § 90 HGB ergibt sich, dass das Geheimhaltungsgebot unbegrenzt auf die Zeit nach Beendigung des Franchisevertrages ausgedehnt werden kann. Eine zeitliche oder räumliche Schranke muss nicht vereinbart werden. Begrenzt ist das nachwirkende Geheimhaltungsgebot allein durch den Wegfall des ursprünglichen Zwecks für die Geheimhaltung, also etwa durch einen späteren Übergang des Know-hows in den Wissensschatz der Allgemeinheit.

II. Handhabung der Vertrags-Produkte und –Dienstleistungen

Je nachdem, ob der Schwerpunkt des Franchisesystems auf dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen liegt bzw. aus einem Zusammenspiel beider Elemente besteht, ist die Handhabung mit den Vertrags -Waren und -Dienstleistungen zu regeln.

Wenn die Waren bzw. Produkte in einem Franchisesystem eine große Rolle spielen, ist unbedingt eine Bezugsbindung zu regeln. Der Franchisenehmer wird verpflichtet, die von ihm abzusetzenden Produkte über den Franchisegeber bzw. die zum System gelisteten Lieferanten (so genannte „Systemlieferanten“) zu beziehen. Dabei ist allerdings eine ausschließliche Bezugsbindung nicht zu empfehlen (vgl. dazu unten Seiten #35 ff.). Üblich ist daher die Unterteilung in ein Grund- bzw. Vertragssortiment, für das eine Bezugsbindung besteht, und ein Zusatz- bzw. Fremdsortiment, das der Franchisenehmer (mit gewissen Einschränkungen) frei beziehen und vertreiben darf. Auch wenn der Warenbezug des Franchisenehmers nicht beschränkt werden soll, ist zumindest sicherzustellen, dass die Qualitätsvorgaben des Franchisegebers beachtet werden. Es ist daher notwendig, eine solche Verpflichtung im Franchise -Vertrag festzulegen. Als Alternative hierzu besteht die Möglichkeit, dem Franchisenehmer eine verbindliche Liste von Systemlieferanten vorzugeben, aus der er auszuwählen hat.

Für die Dienstleistungen, die vom Franchisenehmer zu erbringen sind, gelten dem Grunde nach die identischen Anforderungen. Zumindest um klarzustellen, dass der Franchisenehmer ein selbstständiger Unternehmer ist, sollte letztlich bei den Dienstleistungen ebenfalls eine Unterscheidung in Vertragsdienstleistungen und Zusatz- bzw. Fremddienstleistungen vorgenommen werden. Auch hier muss vertraglich sichergestellt werden, dass sich diese zusätzlichen Leistungen in das Erscheinungsbild des Franchisesystems einfügen, eine vergleichbare Qualität besitzen und keinen derart großen Anteil an dem Gesamtangebot der Dienstleistungen erreichen, dass die Einheitlichkeit beeinträchtigt wird. Zudem gebietet § 664 Abs. 1 BGB eine Klarstellung im Franchisevertrag. Es muss dem Franchisenehmer ausdrücklich gestattet werden, die Dienstleistungen auch durch Dritte (insbesondere sein Personal) zu erbringen lassen.

III. Vertragsdauer und Grundlagen für die Verlängerung des Vertrages

Zwar kann die erforderliche Laufzeit von Franchiseverträgen nicht allgemein beurteilt werden, da sie von verschiedensten Kriterien abhängig ist, jedoch ist die Vertragsdauer im Franchisevertrag zu regeln. Aus diesem Grund werden Franchiseverträge regelmäßig mit einer festen Laufzeit (in der Praxis meistens zwischen 3 und 10 Jahren) geschlossen und mit einer Verlängerungsklausel vorgesehen. Innerhalb dieser festen Laufzeit ist die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Regelung der Vertragsdauer sollten auch die Grundlagen für eine Verlängerung des Vertrages festgelegt werden.

Die feste Laufzeit kann allerdings nicht beliebig geregelt werden, sondern unterliegt einer Ober- und einer Untergrenze. Diese ist abhängig von der Art des Franchisesystems, der Höhe der Investitionen und des Kapitaleinsatzes des Franchisenehmers etc. Bei der Untergrenze ist insbesondere die Notwendigkeit zu beachten, dass sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Investition des Franchisenehmers amortisieren muss. Zudem kann der Franchisenehmer Mittel der Kreditanstalt für den Wiederaufbau nur erhalten, wenn der Franchisevertrag eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren oder eine Festlaufzeit von 5 Jahren mit 5-jähriger Optionsklausel besitzt. Neben der Untergrenze muss aber auch eine Obergrenze existieren, die anhand des AGB-Rechts und des Merkmals der Sittenwidrigkeit gern. § 138 BGB zu ermitteln ist. Zwar ist eine über 10 Jahre hinausgehende Laufzeit des Franchisevertrages als zulässig anzusehen, auf die Regelung einer Vertragsdauer von mehr als 20 Jahren sollte aber jedenfalls verzichtet werden.

IV. Bedingungen für den Verkauf bzw. die Übertragung des Franchisebetriebes

Im Franchisevertrag sollten die Bedingungen und Voraussetzungen geregelt werden, die der Franchisenehmer bei einem von ihm gewünschten Verkauf bzw. bei der Übertragung seines Franchisebetriebes zu beachten hat. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Franchisegeber auch in diesem Fall seinen Einfluss auf die Auswahl der Person des Franchisenehmers nicht verliert und zugleich sein Interesse an einem Erhalt des Standortes gewahrt wird.

Daher ist zu regeln, dass der Franchisenehmer den Franchisebetrieb nicht ohne schriftliche Einwilligung des Franchisegebers auf Dritte übertragen bzw. veräußern kann. Durch diese Klausel wird sichergestellt, dass Dritte, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in dem Franchisesystem an die Eigenschaft als Franchisenehmer in beruflicher und finanzieller Hinsicht geknüpft werden, keine Franchisenehmer werden können. Zur Sicherung des Standortes sollte sich der Franchisegeber, insbesondere auch für den Fall einer Beendigung des Franchisevertrags, u.a. ein Vorkaufsrecht einräumen, das er innerhalb einer gewissen Frist ausüben kann.

V. Vorgaben für den Gebrauch der Marken» der typischen Kennzeichnungen, Bezeichnungen und anderen Merkmale des Franchisesystems

Regelungen zum Gebrauch der Marken, typischen Kennzeichnungen, Bezeichnungen und anderer Merkmale des Franchisesystems sind erforderlich, um einen dem Franchising immanenten einheitlichen Marktauftritt sämtlicher Systembetriebe zu erreichen.

Daher ist es unerlässlich, dass der Franchisenehmer verpflichtet wird, Werbe- und Marketingmaßnahmen in dem von ihm zu verantwortenden regionalen Bereich in Übereinstimmung mit dem Geschäftskonzept und den Vorgaben des Franchisegebers durchzuführen. Des Weiteren ist aufzuzeigen, auf welches Vertragsgebiet sich die Berechtigung der Nutzung der Marken, Firmennamen, Warenzeichen, Logos oder anderer besonderer Identifikationsmerkmale des Franchisesystems beschränkt.

Schließlich sind Bestimmungen dazu erforderlich, wie auf eine Verletzung der gewerblichen Schutzrechte (vor allem Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder der geistigen Schutzrechte (Nutzungs- und Urheberechte an dem Logo, den Geschäftsbezeichnungen, der Software und sonstigen Werken, die einem Urheberechtsschutz zugänglich sind) zu reagieren ist.

Zwar liegt die Abwehr von Verletzungen dieser Schutzrechte im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien, allerdings sollte grundsätzlich allein der Franchisegeber berechtigt sein, die Maßnahmen zur Abwehr von Angriffen auf diese Schutzrechte zu ergreifen. Dabei ist unbedingt zu vermeiden, dass eine Verpflichtung des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer begründet wird, Abwehrmaßnahmen tatsächlich durchzuführen. Dies ist in das Ermessen des Franchisegebers zu stellen.

Zudem ist eine Vorkehrung zu treffen, falls ein Schutzrecht später gelöscht, beschränkt oder für nichtig erklärt wird. Dies ist gelegentlich der Fall, insbesondere kann dies in Bezug auf eine Marke erfolgen. Da dadurch im Einzelfall der Fortbestand des gesamten Franchisesystems gefährdet werden kann, ist festzulegen, dass eine solche Versagung eines Schutzrechts nicht die Wirksamkeit des Franchisevertrages berührt.

VI. Änderungsvorbehalt

Es wäre ein schwerwiegender Fehler, wenn der Franchisevertrag keinen Vorbehalt für die Änderung der gewerblichen und geistigen Schutzrechte, des Know-hows, des Franchisekonzeptes, des Handbuchs und der Systemvorgaben enthält. Die Notwendigkeit von Modifikationen ergibt sich bereits aus der Verpflichtung des Franchisegebers, das System weiterzuentwickeln. Wenn später notwendig werdende Änderungen nicht gegenüber jedem Franchisenehmer durchsetzbar sind, ist das einheitliche Auftreten der Systembeteiligten gefährdet. Allerdings kann eine Änderung für den Franchisenehmer einen erheblichen Investitionsbedarf auslösen. Dies muss begrenzt werden, damit die Klausel, die unter das AGB-Recht fällt, keine unangemessene Benachteiligung gern. § 307 Absatz 1 BGB darstellt. Um dies zu vermeiden, ist zwischen Änderungsvorbehalten mit unterschiedlichem Gegenstand zu differenzieren und Einschränkungen der Kostentragungspflicht für solche Änderungen vorzusehen, die mit hohen Investitionen verbunden sind.

VII. Kündigung aus wichtigem Grund

Neben der Beendigung des Franchisevertrages durch Zeitablauf, die im Rahmen der Vertragsdauer geregelt wird, sollten im Vertrag die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Franchisevertrages konkretisiert werden.

Zwar sind in § 314 BGB die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gesetzlich geregelt, jedoch bietet eine detaillierte Regelung im Franchisevertrag zahlreiche Vorzüge. Es empfiehlt sich, eine beispielhafte Aufzählung von Kündigungsgründen vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass bestimmte Wertungen der Vertragspartner kenntlich gemacht werden, welche Handlungen eine Kündigung auslösen können. Es ist daher empfehlenswert, solche Gründe aufzuzählen, die nach Ansicht des Franchisegebers das Franchiseverhältnis regelmäßig nachhaltig und dauerhaft stören können. Zudem kann durch eine Präzisierung der Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung die Hürde für die Franchisenehmer, selbst eine wirksame außerordentliche Kündigung zu erklären, erhöht werden (vgl. zu diesem Angriffsmittel der Franchisenehmer auf die Wirksamkeit des Franchisevertrags Seiten #67 ff.). Daher sollten zum einen Formerfordernisse vereinbart werden, z. B. dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Zum anderen sollte die in § 314 Abs. 3 BGB geregelte Kündigungsfrist konkretisiert werden, beispielsweise auf einen Zeitraum von lediglich 6 Wochen seit Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund. Die vertragliche Festlegung der Erklärungsfrist der außerordentlichen Kündigung macht Sinn, um insoweit für beide Vertragspartner Sicherheit zu schaffen. Eine relativ kurze Erklärungsfrist kommt meist dem Franchisegeber zugute, da in der Praxis Kündigungen durch Franchise-nehmer häufiger erfolgen und diese zum Teil die vereinbarten Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht einhalten.

VIII. Nachvertragliche Pflichten

Im Rahmen der nachvertraglichen Pflichten ist insbesondere zu regeln, dass der Franchisenehmer das materielle und immaterielle Eigentum des Franchisegebers sofort zurückzugeben hat. Mit der Beendigung des Vertrages ist dem Franchisenehmer die Franchise entzogen und die Nutzungsrechte sind erloschen. Der Franchisenehmer ist daher nicht mehr berechtigt, die gewerblichen und geistigen Schutzrechte des Franchisegebers zu gebrauchen. Er ist verpflichtet, Hinweise auf das Franchisesystem und die Kennzeichnungen aus seinem Betrieb zu entfernen. Dies ist explizit zu regeln, damit der Franchisenehmer erkennt, dass er das Unternehmen auch nicht außerhalb des Franchisesystems unter Verwendung der bisherigen Marke etc. fortsetzen darf. Ebenfalls ist festzulegen, dass der Franchisenehmer nicht mehr das geheime Know-how verwenden darf. Daher ist auch eine Pflicht zur Herausgabe des Handbuches und der sonstigen schriftlichen Unterlagen vorzusehen. Um zu verhindern, dass der Franchisenehmer auf Grund angeblich bestehender Zahlungsansprüche etc. diese schriftlichen Unterlagen zurückhält, ist ein Zurückbehaltungsrecht des Franchisenehmers auszuschließen.

IX. Vertragsstrafen

Zwar findet sich die Vereinbarung der Möglichkeit, dass der Franchisegeber gegen den Franchisenehmer bei der Verletzung bestimmter Vertragsverpflichtungen Vertragsstrafen verhängt, nicht in jedem Franchisevertrag, jedoch ist dies unbedingt empfehlenswert. Oftmals kann nur durch die Aufnahme einer solchen Regelung sichergestellt werden, dass der Franchisenehmer besonders wichtige Pflichten, insbesondere die Betriebsführungspflicht, die Geheimhaltungspflicht und die Pflicht zur Beachtung von Wettbewerbsverboten, einhält. Das andere mögliche Druckmittel des Franchisegebers, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, ist mit erheblichen Einschränkungen versehen und kann sich als ein stumpfes Schwert erweisen. Letztlich trifft den Franchisenehmer zumeist nur die Zurückbehaltung der Belieferung mit dem Vertragssortiment bzw. den Vertragswaren seitens des Franchisegebers. Gerade dieses Zurückbehaltungsrecht kann aber einer Ausübungsbeschränkung unterliegen, da diese Leistung für den Franchisenehmer von existenzieller Bedeutung ist.

Klauseln, in denen Vertragsstrafen festgelegt werden, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht und sind daher nur innerhalb bestimmter Grenzen wirksam. Bedenklich sind dabei vor allem starre Vertragsstrafen, deren festgelegte Höhe nicht auf die Schwere des Verstoßes Rücksicht nimmt. Empfehlenswert ist daher die Verwendung des so genannten „Hamburger Brauchs“. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aber auch bereits aus dem Umstand ergeben, dass jeder Verstoß des Franchisenehmers gegen jede denkbare Vertragsbestimmung an eine Vertragsstrafe gekoppelt wird. Ein berechtigtes Interesse des Franchisegebers an der formularmäßigen Vereinbarung von Vertragsstrafen besteht letztlich nur bei den wesentlichen Vertragspflichten, die beispielsweise zum Schutz des Knowhows oder vor Wettbewerbsangriffen notwendig sind.

X. Allgemeine Regelungen

Am Ende des Franchisevertrages finden sich zumeist einige allgemeine Regelungen, wie beispielsweise eine Schriftformklausel und eine Gerichtsstandsvereinbarung. Unbedingt erforderlich ist die Aufnahme einer so genannten „salvatorischen Klausel“, da durch deren Verwendung die Gesamtnichtigkeit des Franchisevertrages gemäß § 139 BGB vermieden werden kann. Allerdings können Verstöße gegen ein Schriftformerfordernis oder besonders schwerwiegende Gesetzesverletzungen oder die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen mit grundsätzlicher Bedeutung trotz der Vereinbarung einer salvatorischen Klausel zu einer Gesamtnichtigkeit des Franchisevertrages führen.