Franchiserecht

Wie sich Franchisegeber vor Angriffen auf den Franchisevertrag erfolgreich schützen können

Wenn ein Franchisenehmer, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig aus dem Franchisesystem ausscheiden will, muss er den bestehenden Franchisevertrag beseitigen, d. h. ihn „angreifen“.

I. Die häufigsten Angriffsmittel

Zumeist feuert der Anwalt des Franchisenehmers gleich aus allen Rohren, d. h. es wird von ihm bereits das Vorliegen zahlreicher Angriffsmittel behauptet. Es wird die Aufhebung des Franchisevertrags aufgrund von Schadensersatz verlangt, die Anfechtung, der Widerruf und die außerordentliche Kündigung erklärt und unter Umständen auch die Nichtigkeit des Franchisevertrages behauptet.

II. Möglichkeiten zum Schutz des Franchisevertrags

Zunächst ist anzumerken, dass sich ein Franchisegeber vor den Schreiben der Anwälte bzw. den darin enthaltenen Behauptungen letztlich nicht schützen kann. Es muss hier der Grundsatz gelten: „Papier ist geduldig“. Schützen kann sich der Franchisegeber allerdings vor der Wirksamkeit eines solchen Angriffs, die letztlich vor Gericht festgestellt wird.

1. Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Vertrages

Das beliebteste Angriffsmittel erfahrener Franchisenehmer-Anwälte ist der Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgrund der Pflichtverletzungen des Franchisegebers im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung.

a) Vorteile dieses Angriffsmittels für den Franchisenehmer

Grund hierfür ist, dass für den Franchisegeber im Zeitraum vor Vertragsabschluss zahlreiche Möglichkeiten bestehen, eine Pflichtverletzung im Bereich der hier relevanten vorvertraglichen Aufklärung zu begehen.

Bei der vorvertraglichen Aufklärung sind zwei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden. Zum einen die Haftung für aktive Falschinformation, d. h. der Franchisegeber darf den Franchisenehmer nicht durch wahrheitswidrige Informationen zum Abschluss des Franchisevertrages bewegen (sogenannte „unechte Aufklärungspflichten“). Zum anderen die Haftung für unterlassene Aufklärung, d. h. der Franchisegeber verschweigt dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss Umstände, die für dessen Entscheidung zum Vertragsabschluss von Bedeutung gewesen wären (sogenannte „echte Aufklärungspflichten“).

Im Bereich der unechten Aufklärungspflichten gilt der schöne Spruch: „Das Recht zur Lüge gibt es nur in der Liebe, nicht hingegen im Geschäftsleben“. Beispielsfälle aus der Praxis sind hinreichend bekannt. Dennoch ist dieser Bereich nicht zu unterschätzen und es werden immer wieder Fehler begangen.

Im Bereich der echten Aufklärungspflichten gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben und nur wenig Rechtsprechung. Es ist folglich unklar, über was der Franchisegeber letztlich aktiv aufklären muss. Da die Gerichte meist keine fundierten Kenntnisse im Franchiserecht besitzen, lohnt hier der Angriff für den Franchisenehmer. Es besteht für ihn immer die Chance, dass ein Gericht seiner Argumentation folgt und etwas als aufklärungspflichtig bezeichnet, das der Franchisegeber nicht mitgeteilt hat.

Die angebliche Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wird seitens des Franchisenehmers aber auch deswegen als Hauptangriffsmittel gewählt, da die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu seinen Gunsten verteilt ist. Grundsätzlich gilt, dass in einem Gerichtsverfahren jede Partei die für sie günstigen Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Im Rahmen des hier dargestellten Schadensersatzanspruches ist dies aber leider nicht der Fall.

Zum einen gilt teilweise eine sogenannte „Beweislastumkehr“, d. h. es wird z.B. gesetzlich vermutet, dass der Franchisegeber eine von ihm begangene Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass er darlegen und beweisen muss, dass ihn bezüglich der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft. Zum anderen besteht auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen eine Beweiserleichterung für den Franchisenehmer, da eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gilt. Wenn der Franchisenehmer z. B. geltend macht, der Franchisegeber habe ihm aufklärungsrelevante Informationen verschwiegen, muss der Franchisegeber darlegen und beweisen, dass er ihn in den betreffenden Punkten aufgeklärt hat. Anschließend muss der Franchisenehmer lediglich vortragen (nicht beweisen), dass die gegebenen Informationen falsch waren. Dabei genügt es z. B., wenn der Franchisenehmer substantiiert darlegt, dass ihm Zahlen vorgelegt wurden, die auch von anderen Franchisenehmern nicht erreicht worden sind. Der Franchisegeber muss dann die Richtigkeit der vom Franchisenehmer als falsch hingestellten Informationen darlegen und beweisen.

b) Mittel zum Schutz des Franchisevertrags

Um das Risiko der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht und damit die Möglichkeit des Angriffs auf den Franchisevertrag möglichst gering zu halten, bestehen allerdings eine Reihe von möglichen Abwehrmaßnahmen für den Franchisegeber (vgl. dazu ausführlich Vorvertragliche Pflichten).

Der Franchisegeber sollte auf jeden Fall über ein vorvertragliches Aufklärungsdokument verfügen, in dem die relevanten aktuellen Daten, Fakten und Zahlen dargestellt werden. Sehr wichtig ist, dass dieses Dokument dem potenziellen Franchisenehmer nicht nur einfach übergeben wird, sondern dieser schriftlich den Empfang quittiert. Um im Falle eines Gerichtsverfahrens beweisen zu können, dass der Franchisenehmer die relevanten Informationen auch erhalten hat, gilt: Kein Abschluss des Franchisevertrags, bevor der Franchisegeber nicht die unterzeichnete Empfangsquittung erhalten hat.

Um im Bereich der echten Aufklärungspflichten die Risiken des Franchisegebers zu minimieren, sollten die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Franchiseverbandes zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten befolgt werden.

Die Mitarbeiter aus der Systemzentrale, die die vorvertraglichen Gespräche mit den Franchiseinteressenten durchfuhren, sollten unbedingt bezüglich der bestehenden Risiken sensibilisiert und geschult werden. Zu empfehlen ist hier, dass sie sich streng am Inhalt des Aufklärungsdokuments orientieren und dieses Schritt für Schritt zusammen mit dem Franchiseinteressenten durchgehen.

Aber auch im Franchisevertrag können Regelungen vorgenommen werden, die dem Franchisegeber die Beweisführung im Falle eines Angriffs auf den Franchisevertrag erleichtert. So findet sich z. B. bereits in den meisten Präambeln eines Franchisevertrages eine Formulierung ähnlich der folgenden Klausel:

„Der Franchisenehmer ist in die Möglichkeiten und Anforderungen des Franchisesystems eingeweiht worden, er hat sich eingehend auch über die wirtschaftlichen Grundlagen informiert und ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch seine Einbeziehung in das Franchisesystem, die sich aus dem Markt ergebenden Chancen nutzen lassen.“

Auch im Franchisevertrag werden häufig weitere ähnliche Regelungen mit Bestätigungen und Zusicherungen des Franchisenehmers verwendet. Bezüglich dieser Klauseln ist anzumerken, dass sie jedenfalls nicht schaden, aber auch nur von geringem Nutzen sein können. Wenn diese Klauseln vor Gericht nicht bereits als unwirksam angesehen werden, führen sie nur zu einer sehr begrenzten Beweislastumkehr zugunsten des Franchisegebers. Allerdings gilt vor Gericht das Motto: „Der Richter versucht das Brett an seiner dünnsten Stelle anzubohren“. Dies bedeutet, dass Richter auch nur Menschen sind und daher versuchen, den einfachsten Weg zu gehen. Um eine zeitaufwändige und anstrengende Beweisaufnahme über das Vorliegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen zu vermeiden, ist es für das Gericht verlockend, damit zu argumentieren, dass eine solche Beweiserhebung im vorliegenden Fall überflüssig ist. Als Grund hierfür kann der Richter anführen, dass der Franchisenehmer durch die Unterzeichnung des Franchisevertrags mit den dargestellten Klauseln gezeigt hat, sämtliche relevanten Informationen erhalten zu haben.

Da dies von den genannten Regelungen aber nicht gewährleistet werden kann, ist die Verwendung einer eigenen Anlage zum Franchisevertrag zu empfehlen. Diese sollte kurz und knapp auf einer Seite die relevanten Zusicherungen und Bestätigungen des Franchisenehmers enthalten. Diese Anlage hat der Franchisenehmer anschließend eigenhändig zu unterschreiben.

2. Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung

Auf die Möglichkeit der Anfechtung, die in der Regel aufgrund arglistiger Täuschung gern. § 123 BGB erklärt wird, ist nur kurz einzugehen. Dieses Angriffsmittel überschneidet sich nämlich mit dem eben dargestellten Angriffsmittel. Eine der Voraussetzungen für die Anfechtung ist eine Täuschung. Da diese sowohl durch die Behauptung unrichtiger Tatsachen oder durch das Verschweigen von Tatsachen erfolgen kann, sind wiederum vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen von Relevanz.

a) Vorteile dieses Angriffsmittels für den Franchisenehmer

Die Anfechtung bietet für den Franchisenehmer gegenüber dem unter gerade eben dargestellten Angriffsmittel nur einen Vorteil. Es ist, anders als beim Anspruch auf Schadensersatz, nicht erforderlich, dass ein Vermögensschaden besteht. Auch der Franchisenehmer, der sehr erfolgreich im Franchisesystem tätig ist und hohe Gewinne erwirtschaftet, kann sich daher per Anfechtung von dem Franchisevertrag lösen, um anschließend als Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.

Im Übrigen hat der Franchisenehmer im Vergleich zu dem Schadensersatzanspruch höhere Hürden für einen erfolgreichen Angriff zu überwinden. Es ist z. B. vorsätzliches und nicht nur fahrlässiges Handeln erforderlich und es fehlt an der abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung.

b) Mittel zum Schutz des Franchisevertrags

Die Mittel zum Schutz des Franchisevertrags sind identisch zu den bereits bei dem Schadensersatzanspruch genannten Verteidigungsmöglichkeiten.

3. Widerruf

Ein sehr beliebtes Angriffsmittel ist die Erklärung des Widerrufs gemäß den §§ 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 507, 355 BGB, und zwar auch noch erheblich nach Ablauf der eigentlich maßgeblichen Widerrufsfrist nach Vertragsschluss wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung. Bezüglich der Anforderungen an den Inhalt der eigentlichen Widerrufsbelehrung kann dabei auf Widerrufsbelehrung – so vermeiden Franchisegeber Ärger verwiesen werden.

a) Vorteile dieses Angriffsmittels für den Franchisenehmer

Der Vorteil des Franchisenehmers lässt sich durch folgende Devise treffend bezeichnen: „ Wie man es macht, kann es verkehrt sein. “ Aufgrund sich widersprechender Gerichtsurteile besteht eine große Rechtsunsicherheit über die richtige Form der Widerrufsbelehrung. Diese Rechtsprechung, aber auch die Tätigkeit des Gesetzgebers machen immer wieder Änderungen und Anpassungen der Widerrufsbelehrung erforderlich. Daher bestehen für den Franchisenehmer zwei Chancen: Entweder der Franchisegeber verwendet keine, den aktuellen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung oder er findet einen Richter, der die Ansicht vertritt, dass die vom Franchisegeber verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist.

Die Folge einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist der weitere Vorteil dieses Angriffsmittels. Der Franchisevertrag kann während eines Zeitraums von 12 Monaten und 14 Tagen ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden.

b) Mittel zum Schutz des Franchisevertrags

Das beste Mittel zum Schutz vor dem wirksamen Widerruf des Franchisevertrags ist entweder dafür zu sorgen, dass eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist, oder zumindest das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war.

Die einfachste Möglichkeit ist, von der Vereinbarung einer Warenbezugsverpflichtung abzusehen. Zunächst bedarf es nämlich einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung des Franchisenehmers, regelmäßig Waren zu beziehen. Dies kommt allerdings, wenn überhaupt, nur für die Dienstleistungsbranche in Betracht. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn manche Gerichte betrachten bereits die Verpflichtung zum Bezug der Marketingmaterialien vom Franchisegeber als ausreichend. Wenn es sich um ein Franchisesystem mit Warenbezugsverpflichtung handelt, lohnt eine Überprüfung im Sinne des § 513 BGB.

Demnach ist die Verwendung einer Widerrufsbelehrung nicht erforderlich, wenn das Volumen der Warenabnahme des Franchisenehmers einen Betrag in Höhe von 75.000,- € überschreitet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass in diesem Bereich sehr viel umstritten ist, unter anderem bereits, ob diese Wertgrenze für Franchiseverträge überhaupt gilt. Da diesbezüglich noch keine Rechtsprechung existiert, heißt es: „Ein Versuch schadet nicht“.  Zudem gilt wieder, dass das Gericht sich in der Regel die Arbeit leicht machen möchte. Daher ist es für den Richter verlockend, etwaige zeitraubende Prüfungen über die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung damit zu erledigen, dass eine Widerrufsbelehrung gar nicht erforderlich war.

Um den Richter hier zu „unterstützen“, ist die Aufnahme einer Klausel in den Franchisevertrag zu empfehlen. Diese legt fest, dass das Gesamtvolumen der Warenbezugsbindung einen Betrag in Flöhe von € 75.000,00 netto (Barzahlungspreis) übersteigen wird.

Obwohl es also durchaus möglich ist, dass eine Widerrufsbelehrung gar nicht erforderlich ist, ist diese rein vorsorglich aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit immer zu verwenden und zu unterzeichnen. Dies bringt die Gefahr mit sich, dass die verwendete Widerrufsbelehrung, die ohne gesetzliche Notwendigkeit rein vorsorglich vorgenommen wurde, vom Gericht als Einräumung eines freiwilligen vertraglichen Rücktritts-/Widerrufsrechts ausgelegt wird. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich unbedingt ein klarstellender Hinweis, dass die verwendete Belehrung eben keine zusätzliche rechtsgeschäftliche Einräumung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts darstellt.

4. Nichtigkeit aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis

Ein nicht so häufig verwendetes, aber gefährliches Angriffsmittel ist die Nichtigkeit aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 510 Abs. 1, 513, 126, 125 BGB.

a) Vorteile dieses Angriffsmittels für den Franchisenehmer

Dieses Angriffsmittel hat den großen Vorteil, dass ein solcher Verstoß (z. B. das Fehlen von Unterschriften, einer Anlage oder bestehende Lücken im Franchisevertrag) einfach anhand des Franchisevertrages dargestellt und bewiesen werden kann.

b) Mittel zum Schutz des Franchisevertrags

Zunächst einmal muss aber überhaupt das Schriftformerfordernis bestehen. Dazu bedarf es, wie bei dem eben dargestellten Widerrufsrecht, auch einer Warenbezugsverpflichtung, deren Barzahlungspreis 75.000,- € nicht übersteigt. Aus diesem Grund greifen ebenfalls die dort genannten Schutzmittel.

Um das Weglassen einer Anlage sowie das Offenlassen von Lücken, die in der Regel für individuelle Ergänzungen vorgesehen sind (z. B. die Festlegung des Vertragsgebietes oder eines Eröffnungsdatums) zu vermeiden, müssen die Mitarbeiter den Franchisevertrag sorgfältig kontrollieren. Sie sollten auch Klauseln verwenden, die eingreifen, wenn dennoch z. B. vergessen wurde, das Eröffnungsdatum des Franchisebetriebes einzutragen. Hier empfiehlt sich der Zusatz:

„Wenn vorstehend kein Datum als Eröffnungstag eingetragen wird, bedeutet dies, dass das Ladengeschäft bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Franchisevertrags zu eröffnen ist.“.

5. Außerordentliche Kündigung

Das letzte hier dargestellte Angriffsmittel ist die fristlose Kündigung des Franchisevertrags gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund.

a) Vorteile dieses Angriffsmittels für den Franchisenehmer

Eine außerordentliche Kündigung kann sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Vertragsabschluss erfolgen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten besteht folglich auch ein Recht zur fristlosen Kündigung. Vorteil gegenüber den beiden anderen Angriffsmitteln für diesen Zeitraum, dem Schadensersatzanspruch in Form der Rückgängigmachung des Vertrages und der Anfechtung, ist, dass es auf ein Verschulden oder Vorsatz des Franchisegebers bei der Pflichtverletzung nicht ankommt.

Für den Zeitraum nach Vertragsabschluss gilt: „Wer sucht, der findet.“ Niemand ist perfekt, auch der seit langem erfolgreiche Franchisegeber nicht. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird zusammen mit dem Franchisenehmer in der Regel stets Pflichtverletzungen des Franchisegebers finden. Es gibt darüber hinaus immer angebliche Pflichtverletzungen, die behauptet werden können. Je mehr solche Pflichtverletzungen angeführt werden, umso größer ist die Chance, dass sich der Richter beeindruckt zeigt und daher das Bestehen eines Kündigungsgrundes aufgrund eines „zerrütteten Vertrauensverhältnisses“ annimmt.

b) Mittel zum Schutz des Franchisevertrags

Dennoch ist eine wirksame außerordentliche Kündigung nicht leicht herbeizuführen. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund wird nur angenommen, wenn dem Kündigenden das Abwarten der ordentlichen Beendigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Dabei hat die Rechtsprechung stets hohe Anforderungen an einen Kündigungsgrund gestellt. Die Kündigung eines Franchisevertrages darf demzufolge stets nur ultima ratio sein, d. h. das letzte Mittel in einem Interessenkonflikt. Diese Hürde können Sie als Franchisegeber noch erhöhen. Zum einen sollten Sie auf Schreiben des Franchisenehmers, in dem dieser Verletzungen der Vertragspflichten behauptet, defensiv reagieren. Dies bedeutet, dass Sie sich für etwaige Pflichtverletzungen entschuldigen, jedenfalls aber ausführlich und zuvorkommend Stellung nehmen sollten. Zum anderen empfiehlt es sich selbst zu überprüfen, ob der Franchisenehmer nicht seinerseits Vertragspflichten verletzt hat. Auch für Sie gilt: „Wer nicht, der findet.“ Ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Franchisenehmers spielt bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände eine erhebliche Rolle und erschwert diesem die Kündigung. Das Kündigungsrecht ist sogar ausgeschlossen, wenn der Franchisenehmer die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend selbst verursacht hat. Daher gilt es, spätestens dann, wenn die ersten Anzeichen eines drohenden Angriffs erkennbar werden, die Einhaltung sämtlicher Pflichten des Franchisenehmers zu überprüfen. Anschließend ist der Franchisenehmer schriftlich zur Einhaltung aufzufordern und es wird von etwaig bestehenden Kontrollrechten (Einblick in die Geschäftspapiere, Besichtigung des Franchisebetriebs etc.) Gebrauch gemacht.

Es empfiehlt sich zudem durch die Verwendung von weiteren Klauseln in dem Franchisevertrag, die Erklärung einer wirksamen außerordentlichen Kündigung zu erschweren. Zum einen sollten Formerfordernisse vereinbart werden, zum Beispiel, dass jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Zwar kann der Franchisenehmer, wenn er dieses Formerfordernis versehentlich nicht einhält, die Erklärung der Kündigung in der erforderlichen Form nachholen. Allerdings muss dies innerhalb der in § 314 Abs. 3 BGB geregelten Erklärungsfrist erfolgen. Da die Dauer dieser Frist dort nicht geregelt wird, sollte zum anderen der Zeitraum im Franchisevertrag konkretisiert werden, z. B. auf sechs Wochen seit Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund. Wenn der Franchisenehmer daher innerhalb dieser sechs Wochen die Kündigung nicht in der vereinbarten Form erklärt hat, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

III. Schlussfolgerung

Der Franchisegeber, der von Anfang an konsequent vorgeht, über ein professionell erstelltes vorvertragliches Aufklärungsdokument und einen ebensolchen Franchisevertrag verfügt und seine Mitarbeiter entsprechend geschult und sensibilisiert hat, muss letztlich eine Auseinandersetzung nicht fürchten. Die Tatsache, dass im Franchiserecht vieles umstritten ist und Richter meist Neuland betreten, kann dabei durchaus auch von Vorteil beim Kampf um das Bestehen des Franchisevertrages sein.